Norm
UWG §1 BRechtssatz
Während die erweiterte Klageberechtigung gemäß § 14 UWG erst bei Wettbewerbsverstößen in Betracht kommt, die sich nur oder auch gegen eine bestimmte Mehrheit von Mitbewerbern richten (sogenannte "marktbezogene Wettbewerbsverstöße"), weshalb hier schon eine abstrakte Wettbewerbsbeziehung genügt, setzt die Anspruchsberechtigung des unmittelbar Verletzten, welche von vornherein nur auf einen "unternehmensbezogenen oder branchenbezogenen Wettbewerbsverstoß" gegründet werden kann, das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses voraus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0077460Dokumentnummer
JJR_19931116_OGH0002_0040OB00118_9300000_002