Norm: UWG §14 A2
Rechtssatz: Bei Veräußerung des Unternehmens oder seiner Schließung wird die Wiederholungsgefahr im allgemeinen wegfallen, wenn nicht ernstliche Anzeichen dafür bestehen, daß es - wenn auch in anderer Form - wieder aufgenommen wird. Entscheidungstexte 4 Ob 14/95 Entscheidungstext OGH 21.02.1995 4 Ob 14/95 4 Ob 2... mehr lesen...
Norm: ZPO §502 HI2KSchG §28UWG §14 A2
Rechtssatz: Ob nach den im Einzelfall gegebenen Umständen Wiederholungsgefahr besteht, ist keine erhebliche Rechtsfrage. Entscheidungstexte 4 Ob 1008/95 Entscheidungstext OGH 31.01.1995 4 Ob 1008/95 4 Ob 1039/95 Entscheidungstext OGH 23.05.1995 4 Ob 1039/95 Auch ... mehr lesen...
Norm: UWG §14 B3UWG §14 B4
Rechtssatz: Hat ein Verband die Förderung von Unternehmerinteressen zwar behauptet, aber nicht bescheinigt; so kann er auch durch den Nachweis, daß er nur Unternehmern zu seinen Mitgliedern zählt, oder daß er nach der Zahl und Art seiner Mitglieder sowie durch seinen organisatorischen Aufbau eine dem § 14 UWG entsprechende Tätigkeit gewährleistet, seine Klageberechtigung beweisen (bescheinigen). En... mehr lesen...
Norm: UWG §14 B4
Rechtssatz: Vereinigungen, die nach ihrem statutenmäßigen Zweck nur Wettbewerbsverstöße verfolgen und sonst keine für die Förderung von Unternehmerinteressen erhebliche Tätigkeiten entfalten (sogenannte reine Klagevereine), können durch eine entsprechende Mitgliederstruktur die Gewähr dafür bieten, daß sie allein mit dieser Tätigkeit im Sinne des Gesetzes wirtschaftliche Unternehmensinteressen fördern; diese Voraussetzung wird ... mehr lesen...
Norm: UWG §1 D3aUWG §14 CUWG §18
Rechtssatz: Eine schmarotzerische Ausbeutung der Leistungen des Begünstigten kann nicht gerechtfertigt werden, daß die übernommenen Schuldrucksorten vom Landesschulrat "approbiert" werden. Eine allfällige Begünstigung der Klägerin durch den Landesschulrat könnte, wenn sie unter sittenwidrigen Umständen erfolgt, von Mitbewerbern mit einem Unterlassungsanspruch gemäß § 1 UWG bekämpft werden. En... mehr lesen...
Norm: UWG §14 CUWG §18
Rechtssatz: Hat ein Vertriebsunternehmen konkreten Anlaß zur Annahme, daß durch den Inhalt der von ihm vertriebenen Zeitschriften Wettbewerbsverstöße begangen werden, so wird mit der Verpflichtung zur Kontrolle nur einem Grundsatz entsprechen, dessen Verletzung die Haftung als Gehilfe begründet: Nicht sehenden (= bewußt verschlossenen) Auges wettbewerbswidriges Verhalten zu fördern. Entscheidungstexte ... mehr lesen...