Norm
UWG §14 A2Rechtssatz
Dass bei mehreren Verletzten die Wiederholungsgefahr gegenüber derjenigen Partei, welcher der Vergleich angeboten wird, weggefallen sein, gegenüber der anderen Partei hingegen bestehen bliebe, trifft nicht zu; entweder besteht die Gefahr, dass der Beklagte geneigt sein wird, neuerlich einen gleichartigen Wettbewerbsverstoß zu begehen oder nicht; eine unterschiedliche Beurteilung der Wiederholungsgefahr im Verhältnis zu verschiedenen Parteien verstieße gegen die Denkgesetze.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0079896Zuletzt aktualisiert am
24.01.2009