Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei "D*****" *****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Michael Graff, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei K***** GmbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Ewald Weiß, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert: 650.000 S), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 18.Dezember 1992, GZ 5 R 214/92-19, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung bedarf § 26 MedienG insoweit einer teleologischen Reduktion, als unter "Ankündigungen, Empfehlungen sowie sonstigen Beiträgen und Berichten" nur solche zu verstehen sind, die ihrem Inhalt nach als redaktionelle Beiträge verstanden werden können (MR 1990, 237; MR 1991, 75; EvBl 1991/79; WBl 1991, 364 ua). Ob die beanstandeten Ankündigungen etc. in diesem Sinne nicht der Kennzeichnungspflicht unterliegen, hängt daher immer von den konkreten Umständen des Einzelfalles, nämlich davon ab, ob sie vom Publikum schon nach ihrer Art und Aufmachung eindeutig als Werbung erkannt werden. Es liegt demnach keine im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage vor, zumal in der Verneinung einer schon bei flüchtiger Betrachtung deutlichen Erkennbarkeit des beanstandeten Beitrages in der "Neuen Kronen Zeitung" vom 17.11.1991 als Werbeeinschaltung auch keine die Rechtssicherheit gefährdende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes erkannt werden kann. Die Berufung auf die Entscheidung MR 1992, 255 ist in diesem Zusammenhang jedenfalls verfehlt, weil der ihr zugrunde liegende Fall nicht nach § 26 MedienG zu beurteilen war.
Auch die Bejahung der Haftung der Beklagten für den Wettbewerbsverstoß steht gerade mit der von ihr bezogenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (MR 1991, 20; 4 Ob 111/92) im Einklang, hat die Beklagte doch zugestanden, daß sie jedenfalls den redaktionellen Teil der "Neuen Kronen Zeitung" besorgt (ON 13 S 77); damit erfüllt sie aber die in § 1 Z 8 MedienG genannten Voraussetzungen (zumindest) teilweise. Die Beklagte ist daher schon in dieser Teilfunktion als Mittäterin (Medienmitunternehmerin) haftbar (MR 1991, 20).
Da somit das Rechtsmittel schon mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen war, kann auch von der Erteilung eines Auftrages an das Berufungsgericht zur Nachholung des fehlenden Ausspruches über den Wert des Entscheidungsgegenstandes Abstand genommen werden, weil die Bewertung - wie auch immer sie ausfiele - am Ergebnis der Zurückweisung nichts ändern könnte.
Anmerkung
E31245European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0040OB01012.93.0309.000Dokumentnummer
JJT_19930309_OGH0002_0040OB01012_9300000_000