TE UVS Steiermark 1996/10/22 413.3-1/96

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Veröffentlicht am 22.10.1996
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch die Kammermitglieder Dr. Karl Ruiner, Dr. Erich Kundegraber und Dr. Reingard Steiner über die Berufung der Frau Ing. I. K., vertreten durch Herrn R. K., K., gegen den Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 27. August 1996, GZ.:

11-39 Ki 18-1994, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 71 Abs 1 Z 1 AVG wird die Berufung abgewiesen.

Text

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Berufungswerberin gemäß § 71 Abs 4 AVG abgewiesen.

In der Begründung wird im wesentlichen angeführt, daß der Vertreter der Antragstellerin nicht jenes zumutbare Maß an Aufmerksamkeit und Mühe aufgewendet hat, um das Ereignis des Abbrechens des Fax-Vorganges vorherzusehen und abzuwenden. Es sei offenkundige Tatsache, daß es bei Faxgeräten immer wieder zu technischen Störungen kommt, die einen ordnungsgemäßen Faxvorgang verhindern. So habe der Vertreter der Berufungswerberin angegeben, daß es sogenannte "Viren" gebe, die einen ordnungsgemäßen Betrieb ausschließen. Er habe sich auch nicht daran erinnern können, ob er zum Zeitpunkt des Anwählens und der damit beabsichtigten Übersendung des Wiederaufnahmeantrages mit Fax bei seinem Faxgerät anwesend gewesen sei oder nicht. Genauso könne er sich nicht erinnern, ob das Faxgerät den Vorgang des "zweimal Wählens" von selbst wiederholt habe oder ob dies händisch durch Direkteingabe geschehen sei. Somit habe der Antragsteller es in Kauf genommen, daß eine ordnungsgemäße Übersendung des Faxes an die zuständige Behörde nicht erfolgt sei. Es hätte zu seiner Sorgfalt gehört, sich davon zu überzeugen, ob dies tatsächlich und vor allem rechtzeitig geschehen sei. Er habe sich nicht darauf berufen können, daß vor Neuinstallierung seines Druckertreibers die Faxanwendung immer einwandfrei funktioniert habe. Von einem minderen Grad des Versehens könne daher nicht gesprochen werden.

In der rechtzeitigen Berufung bringt die Berufungswerberin vor, daß der Abbruch beim Faxvorgang ein Resultat einer unvorhergesehenen technischen Fehlleistung sei. Es handle sich nicht etwa um einen Bedienungsfehler, sondern offenbar um einen durch eine Neuinstallation eines Druckertreibers (HP Laserjet 5 L) am 20.5.1996 bewirkte Programmfehlleistung. Vor dieser Installation habe die Faxanwendung einwandfrei funktioniert, wie sich aus dem Faxprotokollausdruck, insbesondere der Faxsendungen vor dem 24.5.1996 ergebe. Die Fristversäumung sei unverschuldet, da die technische Fehlleistung unvorhersehbar gewesen sei. Es wurde daher beantragt, für die Fristversäumung des Wiederaufnahmeantrages am 24.5.1996 Wiedereinsetzung zu gewähren und den beiliegenden Faxausdruck als fristgerecht eingebracht zu behandeln. Gemäß § 67 d Abs 2 AVG kann auch eine Verhandlung unterbleiben, wenn der mit Berufung bekämpfte Bescheid ein verfahrensrechtlicher Bescheid ist. Eine Verhandlung kann jedoch auch in diesen Fällen durchgeführt werden, wenn der Unabhängige Verwaltungssenat es für erforderlich erachtet. Die Kammer des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark erachtete die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung für nicht erforderlich, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits auf Grund der Erhebungen der belangten Behörde feststeht.

Es wird demnach von nachfolgendem Sachverhalt ausgegangen:

Die Berufungswerberin stellte bezüglich des Bescheides des Landeshauptmannes der Steiermark vom 6.2.1996, GZ.: 11 - 39 Ki 18 - 1994, einen mit 24.5.1996 datierten Wiederaufnahmeantrag. Die Frist für den Wiederaufnahmeantrag endete im Sinne des § 69 Abs 2 AVG mit 24.5.1996, da die Berufungswerberin vermeint durch Akteneinsichtnahme bei der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung am 10.5.1996 zu GZ.: 15.1 1995/14205, von einem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt zu haben.

Es war beabsichtigt den Wiederaufnahmeantrag mittels Telekopie am 24.5.1996, das heißt am letzten Tag der Frist, bei der Behörde einzubringen. Aus dem vorgelgten Sendeprotokoll geht hervor, daß am 24.5.1996 um 23.11 Uhr und 23.13 Uhr der Versuch unternommen wurde mittels Telekopie den Wiederaufnahmeantrag einzubringen. In der Rubrik "Status" weist das Sendeprotokoll auf "Verbindung angebrochen".

Die Berufungswerberin brachte sodann am 3.6.1996 einen Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 71 AVG bei der Behörde ein. Am 1.8.1996 wurde von der belangten Behörde bezüglich dieses Wiedereinsetzungsantrages eine Befragung durchgeführt, wonach der Vertreter der Berufungswerberin angab, daß seitens der Firma M. D. festgestellt worden sei, daß sogenannte "Viren" oder ein anderes technischen Gebrechen einen ordnungsgemäßen Betrieb nicht ermöglicht hätten. Auch könne sich der Vertreter der Berufungswerberin nicht mehr erinnern, ob er zum Zeitpunkt des Anwählens beim Faxgerät anwesend war oder nicht. Das Faxgerät habe zweimal gewählt, es sei jedoch nicht feststellbar, ob es diesen Vorgang von selbst wiederholt hat oder ob dies "händisch" oder durch Direkteingabe geschehen sei. Der Vertreter der Berufungswerberin könne sich auch daran nicht erinnern, wann er festgestellt habe, daß - wie aus dem Sendeprotokoll ersichtlich ist - der Faxvorgang abgebrochen wurde. Er verweise jedoch, daß bis zu diesem Zeitpunkt sämtliche Faxvorgänge im wesentlichen einwandfrei funktioniert hätten. Die belangte Behörde wies somit mit dem angefochtenen Bescheid und der oben angeführten Begründung den Antrag auf Wiedereinsetzung ab.

In rechtlicher Hinsicht wird festgestellt:

Gemäß § 71 Abs 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorgesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Die zugelassene Möglichkeit der Einbringung von Anträgen und Eingaben mittels Telekopie kann nur nach Maßgabe der von der Behörde zur Verfügung gestellten technischen Möglichkeiten genutzt werden. Ein Recht auf Einbringung mit einer bestimmten Art der automationsunterstützten Datenverarbeitung ist aus § 13 Abs 1 AVG nicht abzuleiten. Ob eine bestimmte technische Einrichtung zum Empfang von Nachrichten bei einer Behörde auch tatsächlich vorhanden ist bzw. sein muß, wird nicht geregelt. Ob ein Wiederaufnahmswerber einen Antrag an die Einbringungsbehörde mittels Telekopie einbringen kann, hat daher der Wiederaufnahmswerber zu ermitteln und er hat sich auch zu vergewissern, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt worden ist (VwGH 24.8.1995, 94/04/0013). Dem Vertreter der Berufungswerberin hätte somit nach Durchsicht des Sendeprotokolls auffallen müssen, daß die "Verbindung abgebrochen" wurde und es zu keiner Übermittlung der Telekopie gekommen ist. Umsomehr hätte der Vertreter der Berufungswerberin eine erhöhte Sorgfalt aufwenden müssen, da er in Kenntnis - wie er selbst einräumt - der Neuinstallation eines Druckertreibers war. Grundsätzlich ist hiezu auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.1.1965, 1711/64; 20.1.1983, 82/16/0119;

8.6.1984, 84/17/0068 u.a.) zu verweisen, wonach eine Eingabe nur dann als eingebracht gilt, wenn sie der Behörde wirklich behändigt worden ist, also ihr tatsächlich zugekommen ist. Die Gefahr des Verlustes der gegebenen Eingabe an die Behörde hat der Absender zu tragen (VwGH 31.1.1995, 94/08/0277 u.a). Bei der letztzitierten Entscheidung hatte der Verwaltungsgerichtshof sich zwar mit einer Übermittlung eines Schriftstückes durch die Post auseinanderzusetzen, jedoch ist der Unabhängige Verwaltungssenat der Ansicht, daß dies auch auf die Übermittlung mittels Telekopie anzuwenden ist. Es ist somit auf das Einlangen des Antrages bei der Behörde und nicht auf den Akt der Eingabe beim Telekopiegerät abzustellen, weil es sich bei der im § 69 Abs 2 AVG um eine von der Behörde zu wahrenden Frist handelt und es daher auf den Zeitpunkt des Zukommens und der erst dadurch gegebenen Dispositionsmöglichkeit der Behörde über den Antrag ankommt (ähnlich VwGH 1.7.1991, 90/10/0204).

Bemerkt wird noch, daß es zu Lasten des Vertreters der Berufungswerberin geht, wenn er knapp eine Stunde vor Ablauf der Frist mittels Telekopie den Antrag einbringt, zumal er sich zuvor nicht erkundigt hat, ob das Telekopiegerät bei der belangten Behörde ständig in Betrieb ist und er in Kenntnis des neu installierten Druckertreibers war, wobei es durchaus denkmöglich ist, daß es anfänglich zu technischen Gebrechen kommen kann. Da somit die Partei keinesfalls glaubhaft machte, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist des § 69 Abs 2 AVG einzuhalten bzw. sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Verschuldens trifft, war der Berufung kein Erfolg beschieden und der Berufungsantrag, den bekämpften Bescheid aufzuheben und den Wiedereinsetzungsbegehren stattzugeben, abzuweisen.

Schlagworte
Wiederaufnahmsantrag Telekopie Faxgerät Einbringung technisches Gebrechen Verschulden
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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