RS UVS Oberösterreich 1993/04/29 VwSen-100816/10/Br

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Veröffentlicht am 29.04.1993
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Rechtssatz

Kein Wiederaufnahmegrund iSd § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG, wenn das Vorbringen des Antragstellers wiederum nur darauf hinausläuft, die Angaben des als Zeugen einvernommenen Meldungslegers als unrichtig darzustellen. Abweisung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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