Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates wurde festgestellt, daß zum Zeitpunkt der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates die für die Fortsetzung der Schubhaft des Beschwerdeführers maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen haben. Der Bescheid ist formal in Rechtskraft erwachsen.
Das Haftprüfungsverfahren gemäß § 51 ff FrG ist einer Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs 1 AVG grundsätzlich zugänglich. Die formalen Voraussetzungen (rechtskräftiger Abschluß des Verfahrens, Rechtzeitigkeit der Einbringung des Antrages) sind gegeben. Jedoch lag keiner der angezogenen Wiederaufnahmegründe vor.
Nach den einschlägigen Bestimmungen des FrG hat der UVS über die Rechtmäßigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zum Zeitpunkt seiner Entscheidung abzusprechen. Ein Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach seine Abschiebung in ein bestimmtes Land nicht zulässig sei, hat der Senat nur dann in seine Entscheidung miteinzubeziehen, wenn ein entsprechender Feststellungsbescheid gemäß § 54 FrG bereits vorliegt. Ein solcher wurde im vorliegenden Fall erst zu einem späteren Zeitpunkt erlassen. Darüberhinaus aber steht dem Senat nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte keine weitere Prüfungskompetenz - auch nicht im Vorfragenbereich - in dieser Frage zu. Zum Prüfungsumfang des Unabhängigen Verwaltungssenates im Rahmen der Haftprüfungsbeschwerde wird auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH-Erkenntnis vom 28.7.1995, 94/02/0153,0191) hingewiesen. Dies bedeutet, daß der verfahrensabschließende Schubhaftbescheid nicht von einer Vorfrage im Sinne des § 69 Abs 1 lit c AVG abhängig war. Eine solche würde die eigenständige Beurteilung des behaupteten Refoulementverbotes durch die Schubhaftbehörde voraussetzen. Zum gleichen Ergebnis kommt man, wenn man den nunmehr vorliegenden Feststellungsbescheid als neue Tatsache bzw. als neues Beweismittel im Sinne des § 69 Abs 1 lit b AVG betrachtet. Diese Bestimmung erfordert, daß die neuen Tatsachen oder Beweismittel bereits bei Abschluß des Haftprüfungsverfahrens schon vorhanden gewesen sind, deren Verwertung dem Beschwerdeführer aber ohne sein Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (nova reperta), nicht aber, daß es sich - wie hier - um erst nach der Entscheidung des UVS entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt.
Wollte man dem Grundgedanken des Beschwerdeführers folgen, es habe bereits im Schubhaftprüfungsverfahren das von ihm behauptete Abschiebungshindernis vorgelegen, er habe diesen Umstand jedoch ohne sein Verschulden nicht darlegen können, weil die Bundespolizeidirektion Graz erst später diese für ihn positiven Feststellungen getroffen hat, trifft man wieder auf die Grundsatzfrage der eigenständigen Prüfungskompetenz des UVS. Nachdem diese, wie schon dargelegt, in der Frage des Refoulementverbotes verneint wird, bleibt auch hier kein Spielraum für die Wiederaufnahme eines Haftprüfungsverfahrens.