Wird in der Begründung des rechtskräftigen Bescheides der Schlichtungsstelle die vom Berufungswerber aufgestellte Prozeßbehauptung (Hemmung der Verjährung durch rechtzeitige Anzeige an den Jagdausübungsberechtigten) nicht als unrichtig festgestellt bzw die Feststellung, daß auch eine die Verfristung hemmende Anzeige an den Jagdausübungsberechtigten nicht erfolgt ist, nicht getroffen, so ist nicht erkennbar, daß die Schlichtungsstelle bei Kenntnis der Abschußliste für das Jahr 1991, voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruches andereslautenden Bescheid gekommen wäre. Ein Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs 1 Z 2 AVG kann nämlich von vornherein nur ein Umstand sein, der den Sachverhalt betrifft, der dem das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheid zugrundegelegt wurde (VwGH vom 29.9.1993, Zahl: 93/02/0173).