RS UVS Niederösterreich 1995/02/17 Senat-AM-95-015

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Veröffentlicht am 17.02.1995
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Ein Rechtsirrtum über die rechtliche Bedeutung einer Tatsache stellt keinen Wiederaufnahmegrund dar.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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