Die Frage des Vorliegens eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbots, dessen Aufhebung bereits beantragt war, war für die Strafbehörde eine Vorfrage, von deren Beantwortung der Ausgang des Strafverfahrens abhängig war. Mit dem Bescheid vom 22.11.1995, mit welchem das Aufenthaltsverbot behoben wurde, wurde - in Entsprechung der Rechtslage nach dem Fremdengesetz - über diese Vorfrage in einer Weise entschieden, daß es nicht zu einer Bestrafung im Strafverfahren kommen hätte können. Der Wiederaufnahme war daher gemäß §69 Abs1 Z3 AVG stattzugeben.