Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird abgewiesen.
Rechtsgrundlage:
§69 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl Nr 51/1991 (AVG) iVm §24 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl Nr 52/1991 (VStG).
Der Antragsteller hat dem Land NÖ binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides S 1.000,-- an Verfahrenskosten zu zahlen.
Rechtsgrundlagen:
§64 Abs6 VStG
§59 Abs2 VStG
Mit einem gemäß §69 Abs2 AVG bei der Bezirkshauptmannschaft xx eingebrachten Schriftsatz vom 30.12.1994 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ vom 19. September 1994 abgeschlossenen Verfahrens im wesentlichen mit der Begründung, es seien nun neue Tatsachen und Beweismittel hervorgekommen, die er ohne sein Verschulden im Verfahren nicht geltend machen konnte und die allein und in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis dieses Verfahrens einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Als Geschäftsführer der W*** B**- und S************* GesmbH und der B** B**- und V********gesmbH habe er sich in allen Angelegenheiten durch Rechtsanwälte beraten lassen und habe er dabei die verbindliche Rechtsauskunft erhalten, daß die von ihm gewählte Konstruktion und Vorgangsweise in keiner Weise gegen österreichische Gesetze verstoße. Vor Vertragsabschluß mit anderen Firmen sei ihm von seinen Rechtsanwälten, die ihn damals vertreten und beraten hätten, zugesichert worden, daß er in keiner Weise rechtswidrig handle, wenn ungarische Dienstnehmer in der weiteren Folge aufgrund dieser von den Rechtsanwälten vorgeschlagenen Konstruktion in Erfüllung mittels Werkverträgen bei Subunternehmen beschäftigt würden. Er habe sich daher in einem entschuldbaren Rechtsirrtum befunden.
Erst anläßlich eines Telefonates mit seinem nunmehrigen Rechtsvertreter am 19.12.1994 habe der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund des §69 Abs1 litb AVG Kenntnis erhalten. Nachdem im bisherigen Verfahren unberücksichtigt geblieben wäre, daß ihm kein wie immer gearteter Verschuldensvorwurf gemacht werden könne, wäre die Folge davon ein im Ergebnis anders lautender Bescheid.
Es wurde beantragt, dem Wiederaufnahmeantrag Folge zu geben, den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ zu Zl Senat-AM-94-030 und das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx, Zl. 3-*****-91, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz aufzuheben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen oder andernfalls die verhängte Geldstrafe auf ein schuldangemessenes Maß herabzusetzen.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:
Gemäß §69 Abs1 Z2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
Der Antragsteller bringt vor, sich zur Tatzeit in einem Rechtsirrtum befunden zu haben, der aus einer unzutreffenden Beratung seiner Rechtsvertreter resultierte. Die von ihm gewählte Vorgangsweise (Abschluß von Werkverträgen) sei über Vorschlag seiner Rechtsanwälte unter Zusicherung der Rechtmäßigkeit dieser Vorgangsweise konstruiert worden
Dieser Umstand wurde vom Antragsteller im Berufungsverfahren bereits releviert. In der bezughabenden Berufungsentscheidung wurde auf dieses Vorbringen in entsprechender rechtlicher Würdigung bereits eingegangen.
Neu hervorgekommene Beweismittel und Tatsachen hat der Antragsteller in seinem Antrag auf Wiederaufnahme nicht vorgebracht.
Wenn der Antragsteller meint, das Telefonat vom 19.12.1994 mit seinem nunmehrigen Rechtsvertreter, mit dem er über das Vorliegen eines angeblich entschuldbaren Rechtsirrtums informiert wurde, stelle eine für eine Wiederaufnahme des Verfahrens relevante Tatsache oder ein Beweismittel im Sinne des §69 Abs1 Z2 AVG dar, so irrt er. Der Inhalt dieses Telefonates stellt nämlich weder eine "Tatsache", also ein Geschehnis im Seinsbereich, im Sinne der zitierten Gesetzesstelle, noch eine neu hervorgekommene, also zur Zeit des Verfahrens vorhandene, aber erst später bekannt gewordene, noch ein neu hervorgekommenes Beweismittel dar.
Nach dem Geschilderten handelt es sich - wenn überhaupt - um einen behaupteten Rechtsirrtum über die rechtliche Bedeutung einer Tatsache, und ein solcher stellt keinen Wiederaufnahmegrund im Sinne des §69 Abs1 Z2 AVG dar.
Im übrigen hätte das Vorbringen des Antragstellers der geschilderten Art nicht zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid geführt, da - wie bereits in der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ ausgeführt - dem Antragsteller aufgrund des Umstandes, daß ihm als handelsrechtlichem Geschäftsführer eines Bauunternehmens auch bekannt sein hätte müssen, daß jede Beschäftigung eines Ausländers (so wie auch die Inanspruchnahme von Arbeitsleistungen betriebsentsandter Ausländer) einer arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung bedarf, zumindest Zweifel an der Richtigkeit einer gegenteiligen Auskunft seines Rechtsvertreters hätten kommen müssen und es ihm jedenfalls zumutbar gewesen wäre, entsprechende geeignete und überdies kostenlose Rechtsauskünfte betreffend die rechtliche Wertung des Sachverhaltes bei den zuständigen Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung einzuholen.
Aus den angeführten Gründen war daher der gegenständliche Antrag abzuweisen und waren im Sinne der im Spruch zitierten Gesetzesstelle dem Antragsteller die Kosten des gegenständlichen Verfahrens aufzuerlegen.