Bei der zulässigen Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs 1 AVG muß es sich um Tatsachen (Beweismittel) handeln, die schon vor Erlassung des das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides bestanden haben, aber erst nach diesem Zeitpunkt bekanntgeworden sind (nova reperta). Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung der Geltendmachung von Einwendungen trifft, auch leichte Fahrlässigkeit schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus. Die Wiederaufnahme des Verfahrens dient nicht dazu, Versäumnisse im abgeschlossenen Verwaltungsverfahren nachzuholen.