Aus dem Gesetzeswortlaut des § 69 Abs 1 AVG ergibt sich, daß der Antrag auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist, von einer Partei unter den taxativ aufgezählten Voraussetzungen zu stellen ist. Es handelt sich somit um einen antragsbedürftigen Akt. Bezieht sich der Wiederaufnahmsantrag auf einen ganz bestimmten Bereich der wiederaufzunehmenden Entscheidung, so ist es der erklärte Wille der Partei, welches Strafverfahren vom Wiederaufnahmeantrag erfaßt ist. Bei der Beurteilung von Parteianbringen ist grundsätzlich der Inhalt des Anbringens, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes maßgebend. Hat ein Anbringen für eine Behörde einen unklaren oder nicht genügend bestimmten Inhalt, so hat die Behörde den Gegenstand des Anbringens von Amts wegen zu ermitteln und den Parteiwillen zu erforschen. Antragsbedürftige Verwaltungsakte dürfen von der Behörde nicht von Amts wegen gesetzt werden. Geschieht dies dennoch, so ist der Verwaltungsakt rechtswidrig. Die Erlassung eines antragsgebundenen Bescheides ohne Vorliegen eines Antrages belastet den Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit (Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides wegen Unzuständigkeit der erlassenden Behörde).