Nach § 13 Abs 1 AVG hat der Wiederaufnahmswerber zu ermitteln, ob er einen Antrag an die Einbringungsbehörde mittels Telekopie einbringen kann, und er hat sich auch zu vergewissern, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt worden ist (VwGH 24.8.1995, 94/04/0013). Dem Vertreter der Berufungswerberin hätte somit nach Durchsicht des Sendeprotokolls auffallen müssen, daß die "Verbindung abgebrochen" wurde und es zu keiner Übermittlung der Telekopie gekommen ist. Umsomehr hätte der Vertreter eine erhöhte Sorgfalt aufwenden müssen, da er in Kenntnis der Neuinstallation eines Druckertreibers war. Grundsätzlich ist hiezu auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.1.1965, 1711/64;
20.1.1983, 82/16/0119; 8.6.1984, 84/17/0068 ua) zu verweisen, wonach eine Eingabe nur dann als eingebracht gilt, wenn sie der Behörde tatsächlich zugekommen ist. Die Gefahr des Verlustes der gegebenen Eingabe an die Behörde hat der Absender zu tragen (VwGH 31.1.1995, 94/08/0277 ua). Bei der letztzitierten Entscheidung hatte der Verwaltungsgerichtshof sich zwar mit einer Übermittlung eines Schriftstückes durch die Post auseinanderzusetzen,
jedoch wird dies auch auf die Übermittlung mittels Telekopie anzuwenden sein. Es ist somit auf das Einlangen des Antrages bei der Behörde und nicht auf den Akt der Eingabe beim Telekopiegerät abzustellen, weil es sich bei der Frist nach § 69 Abs 2 AVG um eine von der Behörde zu wahrende Frist handelt und es daher auf den Zeitpunkt des Zukommens und der erst dadurch gegebenen Dispositionsmöglichkeit der Behörde über den Antrag ankommt (ähnlich VwGH 1.7.1991, 90/10/0204).