IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde der A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 29. August 2022, ***, soweit es den Spruchpunkt 1. (Bestrafung wegen Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959) betrifft, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Beschwerdeführerin hat einen Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren in Höhe von € 40,... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Wallner über die Beschwerde von A, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von NÖ vom 13. September 2022, ***, in einer Angelegenheit nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) zu Recht: 1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Die Bauvollendungsfrist wird gemäß § 112... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Wallner über die Beschwerde der A GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 21. Juli 2022, ***, betreffend Zurückweisung eines Ansuchens vom 15. Dezember 2021 in einer Angelegenheit nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), zu Recht: 1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgese... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 13. Dezember 2021, ***, betreffend Zurückweisung eines wasserrechtlichen Bewilligungsantrag, zu Recht erkannt: I. Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch: die Nr. *** durch die Nr. *** ersetzt wird. II. Gegen diese Entscheidung ist eine... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 02.02.2022 Norm: WRG 1959 §38WRG 1959 §103
Rechtssatz: Für das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren trifft § 103 WRG Regelungen über Antragserfordernisse. Deren Funktion ist eine doppelte. Einerseits müssen die Projektunterlagen so beschaffen sein, dass das Bewilligungsbegehren und damit der Prozessgegenstand sowie im Falle der Bewilligung auch der verliehene „Konsens“ präz... mehr lesen...
Rechtssatznummer 3 Entscheidungsdatum 02.02.2022 Norm: WRG 1959 §38WRG 1959 §103
Rechtssatz: Die fehlende Zustimmung eines betroffenen Grundeigentümers stellt keinen Mangel iSd § 103 Abs 1 WRG iVm § 13 Abs 3 AVG dar, welcher durch Verbesserungsauftrag und anschließende Zurückweisung zu sanktionieren ist. Vielmehr führt das Fehlen einer Zustimmung, welche nicht durch Zwangsrechte überwunden werden kann, zur Abweis... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 02.02.2022 Norm: WRG 1959 §38WRG 1959 §103
Rechtssatz: Auch das nachträgliche wasserrechtliche Bewilligungsverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren, in welchem die Wasserrechtsbehörde auf Grund des vom Antragsteller erarbeiteten Projekts die Frage der Bewilligungsfähigkeit zu beurteilen hat. […] Das bedeutet aber auch, dass fehlende Projektunterlagen nicht durch Hinweis... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Wallner über die Beschwerde von A und B, vertreten durch C, vertreten durch D Rechtsanwälte OG, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 08. Februar 2021, Zl. ***, betreffend Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), zu Recht: 1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltun... mehr lesen...
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, vertreten durch B, C, Rechtsanwälte in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 02. Juni 2021, ***, betreffend Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) und Verfahrenskosten, beschlossen: I. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 02. Juni 2021, ***, wird aufgehoben und die Angelegenheit ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 05.09.2021 Norm: WRG 1959 §38WRG 1959 §138VwGVG 2014 §28 Abs3
Rechtssatz: Betroffener iSd § 138 Abs 1 WRG ist derjenige, in dessen Rechte durch die eigenmächtige Neuerung eingegriffen wird; als solche Rechte kommen die im § 12 Abs 2 WRG angeführten Rechte in Betracht, unter anderem das Grundeigentum (vgl VwGH 90/07/0038). […] Entscheidend für die Stellung als Betroffener iSd ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 05.09.2021 Norm: WRG 1959 §38WRG 1959 §138VwGVG 2014 §28 Abs3
Rechtssatz: Voraussetzung für die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrags gemäß § 138 Abs 1 iVm Abs 6 WRG ist das Verlangen im Sinne einer Antragstellung (vgl VwGH 2007/07/0044), wobei im Antrag des Betroffenen die zur Beseitigung der unzulässigen Neuerung im Einzelnen erforderlichen Maßnahmen nicht im Detail ... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Wallner über die Beschwerde von A und B, beide vertreten durch Rechtsanwältin C, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 26.06.2014, ***, betreffend Erlassung eines gewässerpolizeilichen Auftrages nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) zu Recht: 1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahre... mehr lesen...
BESCHLUSS Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, vertreten durch B, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 04. Februar 2020, Zl. ***, betreffend Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 sowie Verfahrenskosten beschlossen: I. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 04. Februar 2020, Zl. ***, wird aufgehoben und die Angelegenheit z... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 11.03.2020 Norm: VwGVG 2014 §28 Abs3AVG 1991 §37WRG 1959 §38WRG 1959 §41 Abs3WRG 1959 §138
Rechtssatz: Zweck jedes Ermittlungsverfahrens ist es in erster Linie, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen (§ 37 AVG); welcher Sachverhalt „maßgebend“ iSd zitierten Gesetzesbestimmung ist, hängt von den für die zu treffende Entscheidung rel... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 11.03.2020 Norm: VwGVG 2014 §28 Abs3AVG 1991 §37WRG 1959 §38WRG 1959 §41 Abs3WRG 1959 §138
Rechtssatz: Hat der Adressat des gewässerpolizeilichen Auftrages den vorgefundenen Zustand nicht selbst herbeigeführt, ist zu prüfen, ob er deshalb als primär Haftender iSd § 138 Abs 1 WRG herangezogen werden kann, weil er die von einem Dritten hergestellte Anlage weiterhin nutzt. Er ka... mehr lesen...
Rechtssatznummer 3 Entscheidungsdatum 11.03.2020 Norm: VwGVG 2014 §28 Abs3AVG 1991 §37WRG 1959 §38WRG 1959 §41 Abs3WRG 1959 §138
Rechtssatz: Soweit es sich um eine Maßnahme im Sinne des § 41 WRG handelt, ist zu prüfen, ob die Bewilligungsfreiheit nach Abs 3 dieser Bestimmung in Betracht käme. Von dieser Regelung sind allerdings nur solche Uferbefestigungen in Form einer Verkleidung erfasst, die gegen das Ausreiße... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Wallner über die Beschwerden von 1. A und B, beide vertreten durch Rechtsanwalt C, ***, *** und 2. D, E und F, erstere in ***, ***, und die nachfolgenden in ***, gegen den Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 28.01.2019, ***, betreffend Errichtung einer Lagerhalle und Herstellung einer Ausgleichsfläche als Kompensationsmaßnahme nach dem Wasserrecht... mehr lesen...
BESCHLUSS Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde der Republik Österreich (Verwaltung des Öffentlichen Wassergutes), vertreten durch die Landeshauptfrau von Niederösterreich, p.A. Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 19. April 2019, Zl. ***, betreffend wasserrechtliche Bewilligung, beschlossen: I. Der Bescheid der Beschei... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 28. Jänner 2019, Zl. ***, betreffend Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) und Verfahrenskosten zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwalt... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den RichterHofrat Mag. Wallner über die Beschwerde von A und B, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 25.04.2018, ***, betreffend gewässerpolizeilichen Auftrag nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht: 1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgeset... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 14.01.2019 Norm: WRG 1959 §38WRG 1959 §138
Rechtssatz: Eine Herstellung ist dann eine eigenmächtige Neuerung iSd § 138 WRG, wenn für sie eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist, diese aber nicht erwirkt wurde (vgl VwGH 94/07/0078). Schlagworte Umweltrecht; Wasserrecht; eigenmächtige Neuerung; European Case Law Identi... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 14.01.2019 Norm: WRG 1959 §38WRG 1959 §138
Rechtssatz: Eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht [§ 38 Abs 1 WRG] tritt für den Altbestand dann ein, wenn die Anlage abgeändert oder neu errichtet worden ist (vgl VwGH 98/07/0155 ua). Schlagworte Umweltrecht; Wasserrecht; eigenmächtige Neuerung; European Case Law Identifier (ECLI)... mehr lesen...
Rechtssatznummer 3 Entscheidungsdatum 14.01.2019 Norm: WRG 1959 §38WRG 1959 §138
Rechtssatz: Die langjährige Aufrechterhaltung eines konsenslosen Zustandes vermittelt nicht das Recht zu dessen Beibehaltung. Der Umstand, dass die Wasserrechtsbehörde nicht sofort gegen einen konsenslosen Zustand einschreitet, macht ein späteres Einschreiten der Behörde nicht unzulässig, da es eine „Verjährung“ bezüglich konsenslose... mehr lesen...