Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
11.03.2020Norm
VwGVG 2014 §28 Abs3Rechtssatz
Soweit es sich um eine Maßnahme im Sinne des § 41 WRG handelt, ist zu prüfen, ob die Bewilligungsfreiheit nach Abs 3 dieser Bestimmung in Betracht käme. Von dieser Regelung sind allerdings nur solche Uferbefestigungen in Form einer Verkleidung erfasst, die gegen das Ausreißen des Flusses wirken sollen, nicht jedoch Maßnahmen, mit der auch darüber hinaus gehende Effekte erreicht werden sollen, wie zum Beispiel eine Veränderung des Flusslaufes oder eine relevante Erhöhung des Uferbords (vgl VwGH Ro 2016/97/003).
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Adressat; eigenmächtige Neuerung; Verfahrensrecht; Ermittlungspflicht; Zurückverweisung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.283.001.2020Zuletzt aktualisiert am
02.04.2020