RS Lvwg 2020/3/11 LVwG-AV-283/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.03.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

11.03.2020

Norm

VwGVG 2014 §28 Abs3
AVG 1991 §37
WRG 1959 §38
WRG 1959 §41 Abs3
WRG 1959 §138

Rechtssatz

Hat der Adressat des gewässerpolizeilichen Auftrages den vorgefundenen Zustand nicht selbst herbeigeführt, ist zu prüfen, ob er deshalb als primär Haftender iSd § 138 Abs 1 WRG herangezogen werden kann, weil er die von einem Dritten hergestellte Anlage weiterhin nutzt. Er kann sich nicht darauf berufen, dass er die Anlage bloß durch passives Verhalten bestehen ließe und ihn daher die von seinem Rechtsvorgänger hergestellte Neuerung nicht anginge, wenn diese Anlage schon durch ihren Bestand seinem Grundstück auch weiterhin einen Nutzen verschafft.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Adressat; eigenmächtige Neuerung; Verfahrensrecht; Ermittlungspflicht; Zurückverweisung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.283.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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