Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
11.03.2020Norm
VwGVG 2014 §28 Abs3Rechtssatz
Hat der Adressat des gewässerpolizeilichen Auftrages den vorgefundenen Zustand nicht selbst herbeigeführt, ist zu prüfen, ob er deshalb als primär Haftender iSd § 138 Abs 1 WRG herangezogen werden kann, weil er die von einem Dritten hergestellte Anlage weiterhin nutzt. Er kann sich nicht darauf berufen, dass er die Anlage bloß durch passives Verhalten bestehen ließe und ihn daher die von seinem Rechtsvorgänger hergestellte Neuerung nicht anginge, wenn diese Anlage schon durch ihren Bestand seinem Grundstück auch weiterhin einen Nutzen verschafft.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Adressat; eigenmächtige Neuerung; Verfahrensrecht; Ermittlungspflicht; Zurückverweisung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.283.001.2020Zuletzt aktualisiert am
02.04.2020