RS Lvwg 2021/9/5 LVwG-AV-1190/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.09.2021
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

05.09.2021

Norm

WRG 1959 §38
WRG 1959 §138
VwGVG 2014 §28 Abs3

Rechtssatz

Voraussetzung für die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrags gemäß § 138 Abs 1 iVm Abs 6 WRG ist das Verlangen im Sinne einer Antragstellung (vgl VwGH 2007/07/0044), wobei im Antrag des Betroffenen die zur Beseitigung der unzulässigen Neuerung im Einzelnen erforderlichen Maßnahmen nicht im Detail angeführt werden müssen (zB VwGH Ro 2017/07/0031).

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Hochwasserabfluss; Anlagen; Zurückverweisung; Ermittlungspflicht;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1190.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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