Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
02.02.2022Norm
WRG 1959 §38Rechtssatz
Auch das nachträgliche wasserrechtliche Bewilligungsverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren, in welchem die Wasserrechtsbehörde auf Grund des vom Antragsteller erarbeiteten Projekts die Frage der Bewilligungsfähigkeit zu beurteilen hat. […] Das bedeutet aber auch, dass fehlende Projektunterlagen nicht durch Hinweis auf eine in der Natur bereits bestehende Anlage ersetzt werden können. Dies ist vor allem in Hinblick auf die notwendige Klarstellung des Bewilligungsgegenstandes und das Erfordernis, auch in der Zukunft den Gegenstand der Bewilligung zweifelsfrei nachvollziehen zu können, von Bedeutung, auch zumal ein Bestand in der Natur jederzeit wieder verändert werden und dann nach einigen Jahren oder Jahrzehnten zweifelhaft sein könnte, was nun Gegenstand einer Bewilligung war und was eine später (etwa konsenslos) vorgenommen Abweichung darstellt.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; wasserrechtliche Bewilligung; Verfahrensrecht; Verbesserungsauftrag;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.91.001.2022Zuletzt aktualisiert am
18.05.2022