RS Lvwg 2020/3/11 LVwG-AV-283/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.03.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

11.03.2020

Norm

VwGVG 2014 §28 Abs3
AVG 1991 §37
WRG 1959 §38
WRG 1959 §41 Abs3
WRG 1959 §138

Rechtssatz

Zweck jedes Ermittlungsverfahrens ist es in erster Linie, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen (§ 37 AVG); welcher Sachverhalt „maßgebend“ iSd zitierten Gesetzesbestimmung ist, hängt von den für die zu treffende Entscheidung relevanten Rechtsvorschriften ab. Das heißt, die Behörde hat sich im Zuge des Ermittlungsverfahrens im Klaren zu sein, unter dem Gesichtspunkt welcher Rechtsvorschriften eine Verwaltungsangelegenheit zu prüfen ist, und danach ihre Ermittlungstätigkeit auszurichten.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Adressat; eigenmächtige Neuerung; Verfahrensrecht; Ermittlungspflicht; Zurückverweisung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.283.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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