Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
02.02.2022Norm
WRG 1959 §38Rechtssatz
Für das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren trifft § 103 WRG Regelungen über Antragserfordernisse. Deren Funktion ist eine doppelte. Einerseits müssen die Projektunterlagen so beschaffen sein, dass das Bewilligungsbegehren und damit der Prozessgegenstand sowie im Falle der Bewilligung auch der verliehene „Konsens“ präzise und unverwechselbar sowie für alle Zukunft auch nachvollziehbar umschrieben wird. Zum anderen müssen die Unterlagen sowohl mögliche betroffene Parteien als auch die Behörde in die Lage versetzen, das Vorhaben unter dem Gesichtspunkt der Verletzung fremder Rechte und der Auswirkungen auf die im Wasserrechtsverfahren wahrzunehmenden öffentlichen Interessen zu überprüfen (vgl VwGH 27.09.1994,92/07/0076). Diesen Zwecken dienen unter anderem die der des § 103 Abs 1 lit a, b und e WRG.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; wasserrechtliche Bewilligung; Verfahrensrecht; Verbesserungsauftrag;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.91.001.2022Zuletzt aktualisiert am
18.05.2022