RS Lvwg 2022/2/2 LVwG-AV-91/001-2022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.02.2022
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

02.02.2022

Norm

WRG 1959 §38
WRG 1959 §103

Rechtssatz

Für das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren trifft § 103 WRG Regelungen über Antragserfordernisse. Deren Funktion ist eine doppelte. Einerseits müssen die Projektunterlagen so beschaffen sein, dass das Bewilligungsbegehren und damit der Prozessgegenstand sowie im Falle der Bewilligung auch der verliehene „Konsens“ präzise und unverwechselbar sowie für alle Zukunft auch nachvollziehbar umschrieben wird. Zum anderen müssen die Unterlagen sowohl mögliche betroffene Parteien als auch die Behörde in die Lage versetzen, das Vorhaben unter dem Gesichtspunkt der Verletzung fremder Rechte und der Auswirkungen auf die im Wasserrechtsverfahren wahrzunehmenden öffentlichen Interessen zu überprüfen (vgl VwGH 27.09.1994,92/07/0076). Diesen Zwecken dienen unter anderem die der des § 103 Abs 1 lit a, b und e WRG.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; wasserrechtliche Bewilligung; Verfahrensrecht; Verbesserungsauftrag;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.91.001.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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