Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
02.02.2022Norm
WRG 1959 §38Rechtssatz
Die fehlende Zustimmung eines betroffenen Grundeigentümers stellt keinen Mangel iSd § 103 Abs 1 WRG iVm § 13 Abs 3 AVG dar, welcher durch Verbesserungsauftrag und anschließende Zurückweisung zu sanktionieren ist. Vielmehr führt das Fehlen einer Zustimmung, welche nicht durch Zwangsrechte überwunden werden kann, zur Abweisung eines Bewilligungsansuchens (vgl VwGH 2008/07/0134).
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; wasserrechtliche Bewilligung; Verfahrensrecht; Verbesserungsauftrag;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.91.001.2022Zuletzt aktualisiert am
18.05.2022