Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
05.09.2021Norm
WRG 1959 §38Rechtssatz
Betroffener iSd § 138 Abs 1 WRG ist derjenige, in dessen Rechte durch die eigenmächtige Neuerung eingegriffen wird; als solche Rechte kommen die im § 12 Abs 2 WRG angeführten Rechte in Betracht, unter anderem das Grundeigentum (vgl VwGH 90/07/0038). […] Entscheidend für die Stellung als Betroffener iSd WRG ist, dass das antragsbegründende Recht im Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides noch dem Rechtsbestand angehört (vgl VwGH 90/07/0038).
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Hochwasserabfluss; Anlagen; Zurückverweisung; Ermittlungspflicht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1190.001.2021Zuletzt aktualisiert am
13.10.2021