RS Lvwg 2021/9/5 LVwG-AV-1190/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.09.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

05.09.2021

Norm

WRG 1959 §38
WRG 1959 §138
VwGVG 2014 §28 Abs3

Rechtssatz

Betroffener iSd § 138 Abs 1 WRG ist derjenige, in dessen Rechte durch die eigenmächtige Neuerung eingegriffen wird; als solche Rechte kommen die im § 12 Abs 2 WRG angeführten Rechte in Betracht, unter anderem das Grundeigentum (vgl VwGH 90/07/0038). […] Entscheidend für die Stellung als Betroffener iSd WRG ist, dass das antragsbegründende Recht im Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides noch dem Rechtsbestand angehört (vgl VwGH 90/07/0038).

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Hochwasserabfluss; Anlagen; Zurückverweisung; Ermittlungspflicht;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1190.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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