TE Lvwg Erkenntnis 2022/9/13 LVwG-AV-952/001-2022

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Veröffentlicht am 13.09.2022
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Entscheidungsdatum

13.09.2022

Norm

WRG 1959 §38
  1. WRG 1959 § 38 heute
  2. WRG 1959 § 38 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 38 gültig von 01.10.1997 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 38 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter

Hofrat Mag. Wallner über die Beschwerde der A GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 21. Juli 2022, ***, betreffend Zurückweisung eines Ansuchens vom 15. Dezember 2021 in einer Angelegenheit nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird gemäß § 28 Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.   Eine Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt verpflichtete die Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 25.08.2021, ***, die unterhalb einer Brücke im Umlaufgerinne zur Wasserkraftanlage mit der Wasserbuchpostzahl *** (zugunsten der Beschwerdeführerin eingeräumtes Wasserbenutzungsrecht) auf Grundstück Nr. ***, KG ***, im Bereich des Grundstückes Nr. ***, KG ***, befindlichen und nicht bewilligten Stützen in diesem Umlaufgerinne zu entfernen. (Dieser Bescheid wurde mittlerweile mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 28.01.2022, LVwG-AV-1555/001-2021, hinsichtlich des Entfernungsauftrages aufgehoben.)

Mit Antrag vom 15.12.2021 begehrte die Beschwerdeführerin eine wasserrechtliche Bewilligung für Instandsetzungsarbeiten am Wasserschutz vor den Brückenwiderlagern und an der Böschung im Bereich des Grundstückes Nr. ***,

KG ***.

Ergänzende Unterlagen legte die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 19.01.2022 dazu vor, und zwar hinsichtlich einer zeitlich befristeten Unterstellung der Brücke bis zur Instandsetzung des Wasserschutzes vor den Brückenwiderlagern.

Dem genannten E-Mail war der von Beschwerdeführerseite als Bewilligungsantrag bezeichnete Schriftsatz vom 17.01.2022 „Befristete Unterstellung der Brücke und Instandsetzungsarbeiten am Wasserschutz vor den Brückenwiderlagern sowie an der Böschung der „***“ Gewässer ID ***“ angeschlossen.

Diese Unterlagen (Antrag vom 15.12.2021 und Ergänzung vom 17.01.2022) beurteilte der wasserbautechnische Amtssachverständige im Gutachten vom 15.02.2022 im Auftrag der belangten Behörde auf eine Bewilligungsfähigkeit nach dem WRG 1959. Im genannten Gutachten wies der Amtssachverständige auf diverse Mängel hin, die einer Konkretisierung und weiteren Ergänzung des gestellten Antrages aus seiner Sicht bedurften.

Die belangte Behörde erteilte daraufhin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 09.06.2022 einen entsprechenden Verbesserungsauftrag mit einer Erfüllungsfrist bis 28.06.2022. Der Verbesserungsauftrag wurde nachweislich durch Hinterlegung am 13.06.2022 zugestellt. (Davor erging mit formlosem Schreiben vom 22.02.2022 eine Aufforderung der belangten Behörde zur Ergänzung der Antragsunterlagen im Sinne des genannten wasserbautechnischen Gutachtens.)

Nach Stellung eines Fristerstreckungsantrages legte die Beschwerdeführerin durch die B GmbH, ***, ***, mit E-Mail vom 05.07.2022, vermeintlich in Entsprechung des erteilten Verbesserungsauftrages, einen Schriftsatz vom 04.07.2022 (wasserrechtliches Ansuchen um befristete Unterstellung der Brücke und Instandsetzungsarbeiten am Wasserschutz vor den Brückenwiderlagern sowie an der Böschung der „***“ Gewässer ID ***“) der belangten Behörde vor. Das Schreiben vom 04.07.2022 ist – bis auf die Schriftsatzbenennung – inhaltsgleich mit der Antragsergänzung vom 17.01.2022.

Daraufhin erließ die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt den Zurückweisungsbescheid vom 21.07.2022, ***, betreffend den Antrag vom 15.12.2021 (ergänzt um das Schreiben vom 17.01.2022). Begründend führte die Behörde aus, dass nach schriftlicher Aufforderung vom 09.06.2022 und Ablauf der eingeräumten (Verbesserungs-) Frist, da die bekanntgegebenen Mängel nicht behoben worden wären, zurückzuweisen gewesen wäre.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, dass eine Sanierung (im Umleitungsgerinne der Wasserkraftanlage bei der Brücke und beim Grundstück Nr. ***) ohne Unterstellung der Brücke nicht möglich wäre. Verwiesen wurde auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 28.01.2022, LVwG-AV-1555/001-2021, wonach es Sache der belangten Behörde im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren wäre, dafür Sorge zu tragen, dass praktikable und effektive Auflagen zur Erreichung der im Bewilligungsverfahren wahrzunehmenden Schutzzwecke erteilt würden. Weiters wurde ausgeführt, dass kein öffentliches Interesse für eine Ablehnung der Unterstellung (der Brücke) vorläge und dass es unmittelbar vor der Brücke eine Wehr mit Rechen geben würde, welche das Schwemmgut aufhalte und automatisch entferne.

Der Beschwerde angeschlossen waren die „Nachreichung vom 13.06.2022“, bezeichnet als „Wasserrechtliches Ansuchen um befristete Unterstellung der Brücke und Instandsetzungsarbeiten am Wasserschutz unter den Brückenwiderlagern sowie an der Böschung der „***“ Gewässer ID ***“, das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 28.01.2022 sowie der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 21.07.2022, *** und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt mit demselben Datum, allerdings zur Aktenzahl ***.

Mit letzterem hatte die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt der Beschwerdeführerin nach § 32 und § 56 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung für Wasserhaltungsmaßnahmen am Umgehungsgerinne der *** im Bereich des Brückenbauwerkes zum Zwecke der Sanierung der Widerlager dieser Brücke sowie einer linksufrigen Böschungssicherung im Bereich des Grundstückes Nr. ***, KG ***, befristet bis 30.09.2022 erteilt. Die Projektsbeschreibung in diesem Bescheid umfasst die Instandsetzung des Wasserschutzes vor den Brückenwiderlagern und die Instandsetzung der genannten Böschung im Ausmaß von 8 m.

Folgender Sachverhalt wird anhand der klaren Aktenlage als erwiesen festgestellt:

Im Umlaufgerinne zum Wasserkraftwerk mit der Wasserbuchpostzahl ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, befinden sich die Widerlager einer dieses Gerinne im Nahebereich des Grundstückes Nr. ***, selbe KG, querenden Brücke. Im Bereich des Grundstückes Nr. *** ist linksufrig die Uferböschung auf einer Länge von ca. 8 m sanierungsbedürftig, da Böschungssteine teilweise gelockert sind und vereinzelt im Umlaufgerinne liegen. Die *** GmbH hat mit Antrag vom 15.12.2021 die wasserrechtliche Bewilligung für die Unterstellung der Brücke im Umlaufgerinne auf Grundstück Nr. ***, KG ***, welche sich im Nahebereich des Grundstückes Nr. ***, selbe KG, befindet, begehrt. Der wasserbautechnische Amtssachverständige hat den genannten Antrag samt den ergänzenden Unterlagen vom 17.01.2022 fachlich beurteilt und die Behebung diverser Mängel des Projektes gefordert. Die genannte Gesellschaft (die nunmehrige Beschwerdeführerin) hat einen Schriftsatz vom 04.07.2022 der belangten Behörde zwecks Entsprechung dem wasserbautechnischen Gutachten vom 15.02.2022 und Erfüllung des dazu ergangenen Verbesserungsauftrages vom 09.06.2022 vorgelegt. Dieser Schriftsatz ist inhaltsgleich mit der Antragsergänzung vom 17.01.2022.

Erst mit der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid vom 21.07.2022, *** legte die Beschwerdeführerin die Projektsergänzung vom 13.06.2022, von ihr auch als „Nachreichung vom 13.06.2022“ in der Beschwerde bezeichnet, vor.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.  der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.  die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht

selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Folgende Bestimmungen des WRG sind, auszugsweise wiedergegeben, relevant:

„VIERTER ABSCHNITT
Von der Abwehr und Pflege der GewässerBesondere bauliche Herstellungen.
§ 38.
  1. (1) Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein gemäß § 42a Abs. 2 Z 2 zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.
  2. (2) Bei den nicht zur Schiff- oder Floßfahrt benutzten Gewässerstrecken bedürfen einer Bewilligung nach Abs. 1 nicht:
    1. a)
      Drahtüberspannungen in mehr als 3 m lichter Höhe über dem höchsten Hochwasserspiegel, wenn die Stützen den Hochwasserablauf nicht fühlbar beeinflussen;
    2. b)
      kleine Wirtschaftsbrücken und -stege; erweist sich jedoch eine solche Überbrückung als schädlich oder gefährlich, so hat die Wasserrechtsbehörde über die zur Beseitigung der Übelstände notwendigen Maßnahmen zu erkennen.
  3. (3) Als Hochwasserabflußgebiet (Abs. 1) gilt das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflußgebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.“

Weiters relevant ist folgende Bestimmung des AVG, welche auszugsweise lautet:

„3. Abschnitt: Verkehr zwischen Behörden und BeteiligtenAnbringen
§ 13.
  1. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

    ...

  2. (3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
  3. (4) ...

    ...“

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.07.2022 (ON 2) hat die belangte Behörde den Antrag vom 15.12.2021 (ergänzt durch das Schreiben vom 17.01.2022) mangels Erfüllung des erteilten Verbesserungsauftrages vom 09.06.2022 nach § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.

Im Verbesserungsauftrag vom 09.06.2022 sind, unter Zitierung des wasserbautechnischen Gutachtens vom 15.02.2022, die zu ergänzenden Punkte aufgelistet.

Der wasserbautechnische Amtssachverständige hat sein Gutachten in Beurteilung des Antrages vom 15.12.2021 und der Ergänzung vom 17.01.2022 erstattet. Mit der neuerlichen Vorlage eines mit dem Schreiben vom 17.01.2022 inhaltsgleichen Schriftsatzes vom 04.07.2022 konnte die Beschwerdeführerin dem Verbesserungsauftrag nicht entsprechen.

Die belangte Behörde hat daher zu Recht den angefochtenen Zurückweisungsbescheid erlassen.

Eine Verbesserung im Sinne des erteilten Auftrages vom 09.06.2022 wäre bis vor Erlassung des Zurückweisungsbescheides vom 21.07.2022 – trotz Ablaufes der Verbesserungsfrist – noch möglich gewesen. Jedoch wird erst mit der Beschwerde vom 19.08.2022 eine auf den ersten Blick entsprechende Verbesserung im Sinne des Gutachtens vom 15.02.2022 von Beschwerdeführerseite vorgelegt.

Diese Verbesserung, bezeichnet als Nachreichung vom 13.06.2022, konnte jedoch vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht mehr in gegenständlicher Beschwerdesache berücksichtigt werden, da Gegenstand des Beschwerdeverfahrens die Frage ist, ob der Zurückweisungsbescheid im Zeitpunkt seiner Erlassung zu Recht ergangen ist. In diesem Zeitpunkt ist dem Verbesserungsauftrag zweifelsfrei noch nicht entsprochen worden.

Von der belangten Behörde wird jedoch die in der Beschwerde als „Nachreichung“ bezeichnete Verbesserung, welche im vorliegenden Akt als „wasserrechtliches Ansuchen um befristete Unterstellung der Brücke und Instandsetzungsarbeiten am Wasserschutz unter den Brückenwiderlagern sowie an der Böschung der „***“ Gewässer ID ***“ benannt und mit dem Datum 13.06.2022 versehen ist, dahingehend zu prüfen sein, ob diese den Anforderungen des Gutachtens vom 15.02.2022 entspricht und somit nunmehr eine wasserrechtliche Bewilligung für die unter anderem begehrte Unterstellung der gegenständlichen Brücke erteilt werden kann. Hinsichtlich der Instandsetzungsarbeiten an den Brückenwiderlagern und an der Uferböschung beim Grundstück Nr. ***, KG ***, liegt bereits eine wasserrechtliche Bewilligung vom 21.07.2022, *** vor.

Die Beschwerde war abzuweisen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG abgesehen werden, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt und daher eine Verhandlung nicht erforderlich ist. Eine mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache auch nicht erwarten. Eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst war nicht zu treffen, sodass es der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht bedurfte (vgl. VwGH vom 26.01.2017,

Ra 2016/07/0061).

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung auszusprechen, ob eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Die Entscheidung weicht weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche oder liegt eine nicht einheitliche Rechtsprechung vor.

Die Entscheidung erging anhand der eindeutigen und klaren Rechtslage (vgl. VwGH vom 27.02.2018, Ra 2018/05/0011).

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; wasserrechtliche Bewilligung; Verbesserungsauftrag; Frist; Zurückweisung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.952.001.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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