Die klagende Partei ist Eigentümerin einer Metallwarenfabrik. Der Strombedarf dieses Betriebes wird durch eine eigene, am Welser Mühlbach gelegene Wasserkraftanlage und zwei Dieselaggregate gedeckt. Die Wasserkraftanlage wurde mit Bescheid der k. k. Bezirkshauptmannschaft Wels vom 12. Feber 1913 genehmigt. Dieses Recht ist im Wasserbuch des Magistrates der Stadt Wels eingetragen. Der Welser Mühlbach zweigt beim Gunskirchner Traunwehr links von der Traun ab. Er führt rund 7 m3 Wasser p... mehr lesen...
Norm: WRG §26WRG §111WRG §117
Rechtssatz: Aus dem Zusammenhang der Bestimmungen der §§ 26 Abs 2, 111 und 117 WRG ergibt sich, daß die Bewilligung eines Wasserbauvorhabens und der Ausspruch über die Entschädigung grundsätzlich in einem Bescheid erfolgen sollen (siehe Grabmayr-Rossmann aaO 528, 559, Anmerkung 1 zu § 111 und Anmerkung 14 zu § 117 WRG). Nur wenn ausnahmsweise gemäß § 117 Abs 2 WRG ein Nachtragsbescheid erlassen wird, so kommt die B... mehr lesen...
Norm: WRG §26WRG §100WRG §114WRG §115
Rechtssatz: Für die Bewilligung bevorzugter Wasserbauten (hier Kraftwerksbau) gelten die Sondervorschriften der §§ 114 f WRG. Entgegen den §§ 111, 117 Abs 2 WRG (Grabmayr-Rossmann aaO 527 f Anmerkung 1 zu § 111 WRG) zerfällt das wasserrechtsbehördliche Verfahren bei bevorzugten Wasserbauten in drei Abschnitte, in die Erklärung vom bevorzugten Wasserbau, in die Bewilligung des Bauvorhabens (Bewilligunsverfah... mehr lesen...
Die beklagte Partei, eine Stadtgemeinde, führte seit etwa 1960 als Regulierungsunternehmerin im Oberlauf des F-Baches Regulierungsarbeiten durch, die durch mehrere Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt wasserrechtlich genehmigt wurden. Der Kläger ist Eigentümer einer Reihe von land- und forstwirtschaftlich genutzten Ufergrundstücken im Unterlauf dieses Gewässers, das bisher nicht reguliert wurde. Dort traten in den letzten Jahren als Folge von Überschwemmungen Schäden auf. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §364aABGB §413WRG §26WRG §39WRG §41
Rechtssatz: Eine die natürlichen Abflußverhältnisse ändernde Regulierung des Oberlaufes eines Flusses kann vom Verschulden unabhängige Entschädigungs- ( Ausgleichs- ) ansprüche des durch die Änderung geschädigten Eigentümers von Grundstücken am Flußunterlauf zur Folge haben; soweit die Wasserrechtsbehörde keine Entschädigung zuerkannte, weil sie mit den schädigenden Auswirkungen nicht rechnete, kön... mehr lesen...
Norm: ABGB §413WRG §26WRG §39WRG §41
Rechtssatz: Jede Schutz- und Regulierungsmaßnahme, die jedoch über eine zulässige Abwehr des Eigentümers eines Ufergrundstückes hinausgeht und in den von Natur aus bestehen Lauf des Gewässers ( etwa durch Begradigung, Vertiefung oder Verbreiterung des Bettes oder Beeinflußung des Gefälles ) eingreift, bildet eine Änderung des natürlichen Wasserablaufes und ist daher nur mit wasserrechtsbehördlicher Bewilligu... mehr lesen...
Norm: ABGB §413WRG §26WRG §39WRG §41
Rechtssatz: Dem Eigentümer eines Ufergrundstückes kann auch das Recht zustehen, den früheren Zustand wiederherzustellen, wenn er vorübergehend die Pflege seiner Ufer vernachlässigte. Auch wenn der Oblieger also durch Unterlssung ihm zustehender Maßnahmen durch einige Zeit eine Schädigung seiner Grundstücke hinnahm und damit dem Unterlieger Vorteile für seine Grundstücke verschaffte, erwächst dem Unterleiger ... mehr lesen...
Norm: ABGB §413WRG §26: WRG §39WRG §41
Rechtssatz: Es ist unzulässig, bisher wertloses oder minderwertiges Moorland oder Überschwemmungsgebiet zu sanieren und die bisher sich aus der Lage in der Natur ergeben habenden Nachteile nun entschädigungslos auf Unterlieger abzuwälzen. Entscheidungstexte 1 Ob 31/79 Entscheidungstext OGH 30.01.1980 1 Ob 31/79 SZ 53/11 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §413WRG §26WRG §39WRG §41
Rechtssatz: Der Gesetzgeber will nur den natürlichen Ablauf des Wassers schützen, weil alles, was die Natur schafft, hingenommen werden muß. Die mit dem von der Natur vorgesehenen Wasserlauf verbundenen Nachteile treffen grundsätzlich jenen, in dessen Vermögen sie sich ereignen. Sie bilden eine den jeweiligen Eigentümer treffende dingliche Last. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §413WRG §26WRG §39WRG §41
Rechtssatz: Es sind Änderungen der natürlichen Abflußverhältnisse verboten, die sich zum Nachteil des Unterliegers auswirken; dabei macht es keinen Unterschied, ob die Richtung des Wasserlaufes oder seiner Schnelligkeit geändert wird, weil sich auch die Beschleunigung des Wasserablaufes zum Nachteil der Unterlieger auswirken kann. Entscheidungstexte 1 Ob 3... mehr lesen...
Der Kläger ist Besitzer und Fischereiberechtigter eines Reviers im Kremsfluß. Mit rechtskräftigem Beschluß der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20. Juli 1963 wurde die vom Amt der oö. Landesregierung, Staatliche Bauleitung für die Kremsregulierung, namens der beklagten Gemeinden beantragte Regulierung des Kremsflusses in ihren Gemeindegebieten auf einer Länge von rund 3600 m bewilligt. Bei der Bewilligung wurde die Auflage erteilt, daß das neue H-Wehr gemäß dem Übereinkommen zwisc... mehr lesen...
Die Klägerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ 46 KG Stadt Salzburg, Abteilung R, auf der sich das der Klägerin gehörige, von ihr im Jahre 1965 errichtete und von ihr betriebene Hotel N befindet. Kellergeschoß und Erdgeschoß des Hotels wurden seinerzeit den bewilligten Plänen gemäß ausgeführt. Das Hotel liegt mit seiner Vorderfront an der N-Straße und mit seiner Schmalseite an der R-Straße, die beide vom H-Platz abzweigen. Der H- Platz und die beiden Straßen, die unmittelbar an die... mehr lesen...
Norm: JN §1 CVIIIWRG §26WRG §117
Rechtssatz: Die Wasserrechtsbehörde ist nicht zuständig, den Ersatz von Schäden vorzuschreiben, die durch schuldhaftes Verhalten verursacht werden. Entscheidungstexte 1 Ob 21/78 Entscheidungstext OGH 15.12.1978 1 Ob 21/78 1 Ob 48/81 Entscheidungstext OGH 27.01.1982 1 Ob 48/81 ... mehr lesen...
Norm: WRG §26
Rechtssatz: Die Erfolgshaftung nach § 26 Abs 2 WRG tritt auch ein, wenn Schäden aus einer einmaligen Beeinträchtigung (hier: Wasserrohrbruch) eintraten. Entscheidungstexte 1 Ob 33/78 Entscheidungstext OGH 22.11.1978 1 Ob 33/78 Veröff: SZ 51/164 = EvBl 1979/86 S 271 = JBl 1979,655 1 Ob 41/80 Entscheidungstext OGH 29.0... mehr lesen...
Mit Bescheid der Landeshauptmannschaft Niederdonau vom 2. Dezember 1938 wurde der beklagten Partei, der Stadtgemeinde Z, gemäß den §§ 9, 10, 82 Abs. 1 lit. c und d sowie 93 WRG 1934 die Bewilligung zur Ausführung des eingereichten Projektes einer Wasserversorgungsanlage nach Maßgabe der vorgelegten Pläne und der Ausführungen der einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Verhandlungsschrift vom 24. Oktober 1938 gegen genaue Einhaltung aller in derselben festgehaltenen ... mehr lesen...
Norm: ABGB §372 IcABGB §1063ABGB §1295 Ia2WRG §26
Rechtssatz: Der Käufer dem die Liegenschaft übergeben wurde, dessen Eigentum aber noch nicht im Grundbuch einverleibt wurde, kann Ersatzansprüche für Schäden an der gekauften Liegenschaft, die er selbst zu tragen hatte, gegen den Schädiger im eigenen Namen einklagen; er gilt als unmittelbar Geschädigter. Entscheidungstexte 1 Ob 33/78 ... mehr lesen...
Die gefährdete Partei begehrt als Eigentümerin der Liegenschaft EZ 594 KG L die Erlassung einer einstweiligen Verfügung durch das Verbot an ihre Gegnerin, in das über die genannte Liegenschaft führende Rinnsal oberhalb derselben Abwässer des Kurinstitutes L einzuleiten. Sie behauptet, daß trotz der Errichtung einer Kläranlage, die nach der bevorstehenden Eröffnung dieses Betriebes zu erwartenden Immissionen weit über das ortsübliche Maß hinausgingen und daß sie dem Wasserrechtsverfahr... mehr lesen...
Norm: ABGB §364 Abs2 B1WRG §12WRG §26WRG §32
Rechtssatz: Das Untersagungsrecht des Grundnachbarn nach § 364 Abs 2 zweiter Satz ABGB ist zufolge der Spezialnormen des WRG bei konsensgemäßem Betrieb einer genehmigten Wasserbenutzungsanlage ausgeschlossen, wenn der Bescheid der Verwaltungsbehörde die bekämpfte Zuleitung denknotwendigerweise deckt. Der verletzte Eigentümer eines Nachbargrundstückes oder eines Privatgewässers ist daher in diesen Fäl... mehr lesen...
Norm: WRG §26
Rechtssatz: § 26 Abs 2 WRG anerkennt für die Fälle, in denen bei der Verleihung eines Wasserbenutzungsrechtes von der Wasserrechtsbehörde eine Schädigung von Fischereirechten nicht oder nur in einem geringeren Umfange angenommen wurde, einen vor den Gerichten zu verfolgenden Schadenersatzanspruch ohne Verschulden und damit praktisch eine nachträgliche Festsetzung bzw Erhöhung des von der Wasserrechtsbehörde zunächst zu Unrecht ab... mehr lesen...
Die klagende Partei begehrte mit der vorliegenden Amtshaftungsklage von der beklagten Partei Zahlung eines Betrages in der Höhe von 131.967.70 S s. A. und führte dazu aus: Sie sei Mieterin dreier im Souterrain des Hauses Wien, N.-gasse 3, gelegener Kellerräume gewesen und habe in diesen Werbe- und Verpackungsmaterial im Wert von 120.817 S gelagert. Am Sonntag, dem 6. September 1964, sei der Wasserrohrstrang der städtischen Wasserleitung vor dem Haus geplatzt und Wasser in die Keller... mehr lesen...
Die Kläger brachten im vorliegenden Prozeß vor, sie seien Fischereipächter im Gebiet der Traisen; sie belangten mit ihrer Klage den Wehrverband H. - und zwar beim Kreisgericht St. Pölten - auf Zahlung von 60.000 S samt Anhang als Ersatz des Schadens, den ihnen dieser am Fischbestand schuldhaft zugefügt habe. Zur Begründung: dieses Anspruches machten die Kläger geltend, daß es die beklagte Partei verabsäumt habe, Vorkehrungen zur Verhinderung von Eisstauungen in dem von ihr als "Wasserw... mehr lesen...
Norm: AHG §1 BbWRG §26WRG §74 Abs2
Rechtssatz: Schadenersatzanspruch des Fischereipächters gegen eine Wassergenossenschaft wegen Verhinderung von Eisstauungen und Unterlassung der Treibeisenentfernung ist kein Amtshaftungsanspruch, da es sich um eine Angelegenheit der Wirtschaftsverwaltung handelt. Entscheidungstexte 1 Ob 67/66 Entscheidungstext OGH 31.03.1966 1 Ob 67/66 V... mehr lesen...
Norm: ABGB §364 B1ABGB §364aAHG §1 BaWRG §26
Rechtssatz: Errichtung, Betrieb und Erhaltung der Wiener Wasserleitung gehört insoweit zum Bereich der Hoheitsverwaltung der Stadt Wien, als es sich um die Aufrechterhaltung einer ausreichenden und einwandfreien Versorgung der Bevölkerung mit Wasser handelt (ähnlich wie 1 Ob 355/60), die Vorsorge und Verantwortung dafür, daß im Fall eines Defektes nicht Immissionen in benachbarte Privatgrundstücke er... mehr lesen...
Die Kläger sind Eigentümer eines Hauses in der L.-Straße in Wien XIV. Am 2. Februar 1962 trat in nächster Nähe dieses Hauses am Hauptrohr der unter der L.-Straße verlegten Wasserleitung ein Rohrbruch auf; das austretende Wasser drang auch in das Haus der Kläger und verursachte verschiedene Schäden. Die Wasserleitung wurde in den Jahren 1907 - 1910 verlegt und steht im Eigentum der beklagten Stadt Wien; eine wasserrechtliche Bewilligung für diese Leitung wurde nicht erteilt, sie ist au... mehr lesen...
Norm: AHG §1 BaWRG §26
Rechtssatz: Die Wasserversorgungstätigkeit der Gemeinde Wien ist hoheitsrechtliche Tätigkeit. Soweit ein Schadenersatzanspruch darauf gestützt wird, daß infolge Verschuldens der für die Wasserversorgung tätigen Gemeindeorgane durch einen Rohrbruch unter der Straße ein Hohlraum entstanden ist, der zur Unfallsursache wurde, muß er im Amtshaftungsverfahren geltend gemacht werden. Soweit aber der Ersatzanspruch auch auf ein V... mehr lesen...
Norm: ABGB §364aWRG §26
Rechtssatz: § 364 a ABGB ist infolge der Spezialnorm des § 27 Abs 1 WRG für Wasserbenützungsanlagen unanwendbar. Entscheidungstexte 1 Ob 37/59 Entscheidungstext OGH 29.04.1959 1 Ob 37/59 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0012624 Dokumentnummer JJR_195904... mehr lesen...
Die Kläger sind je zur Hälfte Eigentümer eines Fischereirechtes. Sie behaupten, der Beklagte habe ihr Fischereirecht dadurch geschädigt, daß er am 28. November 1957 mit einer motorisierten Schubraupe das Bachbett in einer Länge von ungefähr 200 m gänzlich umgegraben und umgepflügt habe. Dadurch hätten sie einen Schaden von mindestens 1500 S erlitten. Sie begehren, den Beklagten schuldig zu erkennen: 1. das Einbringen einer motorisierten Schubraupe in das Bett des Baches, soweit dies... mehr lesen...
Norm: JN §1 CVIIIWRG §26
Rechtssatz: Für Ansprüche Fischereiberechtigter, die Räumung eines Bachbettes mittels einer motorisierten Schubraupe zu unterlassen, ist der Rechtsweg zulässig. Entscheidungstexte 1 Ob 434/58 Entscheidungstext OGH 12.11.1958 1 Ob 434/58 Veröff: SZ 31/137 = EvBl 1961/170 S 242 1 Ob 107/71 Entscheidun... mehr lesen...
Die beklagte Wasserkraft- und Elektrizitätsgesellschaft ist unbestritten Eigentümerin der Murkraftwerke in P. und M. Die klagende Partei behauptet, daß sie auf Grund des Kaufvertrages vom 13. Juni 1955 Eigentümerin umfangreicher Fischereirechte im Murfluß von G. bei F. murabwärts auf einer Länge von 35 km sei. Feststellungen der Untergerichte über den Umfang der Fischereirechte der klagenden Partei liegen nicht vor. Nach den Feststellungen der Untergerichte hat die beklagte Partei a... mehr lesen...
Norm: WRG §26
Rechtssatz: Schädigung des Fischbestandes durch die Durchspülung zweier Kraftwerk-Stauräume und die dadurch freigewordenen Schlamm-Massen (Mur-Kraftwerke). Voraussetzungen für die Erfolgshaftung nach § 27 Abs 2 WRG Beweispflicht. Entscheidungstexte 1 Ob 259/58 Entscheidungstext OGH 09.07.1958 1 Ob 259/58 Veröff: SZ 31/97 = EvBl 1958/303 S 519 ... mehr lesen...