Norm
JN §1Kopf
SZ 31/137
Spruch
Für Ansprüche Fischereiberechtigter, die Räumung eines Bachbettes mittels einer motorisierten Schubraupe zu unterlassen, ist der Rechtsweg zulässig.
Entscheidung vom 12. November 1958, 1 Ob 434/58.
I. Instanz: Bezirksgericht Deutschlandsberg; II. Instanz:
Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz.
Text
Die Kläger sind je zur Hälfte Eigentümer eines Fischereirechtes. Sie behaupten, der Beklagte habe ihr Fischereirecht dadurch geschädigt, daß er am 28. November 1957 mit einer motorisierten Schubraupe das Bachbett in einer Länge von ungefähr 200 m gänzlich umgegraben und umgepflügt habe. Dadurch hätten sie einen Schaden von mindestens 1500 S erlitten. Sie begehren, den Beklagten schuldig zu erkennen:
1. das Einbringen einer motorisierten Schubraupe in das Bett des Baches, soweit dieses an sein Grundstück angrenzt, und die Umgestaltung dieses Bachbettes mit derartigen Mitteln in Hinkunft zu unterlassen;
2. den klagenden Parteien korreal den Betrag von 1500 S s. A. zu zahlen.
Der Beklagte erhob die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges und beantragte die Abweisung der Klage.
Das Erstgericht wies mit einem in das Urteil aufgenommenen Beschluß die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück und die Klage ab.
Gegen die Abweisung ihrer Klage erhoben die Kläger Berufung. Der Beklagte hingegen erhob einen Rekurs insoweit, als seine Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges bezüglich des Unterlassungsanspruches zurückgewiesen wurde.
Das Berufungsgericht gab dem Rekurs des Beklagten Folge und änderte den angefochtenen Beschluß dahin ab, daß in Stattgebung der Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges das Urteil des Erstgerichtes, soweit es das Klagebegehren zu Punkt 1 abwies, als nichtig aufgehoben und die Klage zu Punkt 1 des Klagebegehrens zurückgewiesen wurde. Davon abgesehen hob das Berufungsgericht das Ersturteil im übrigen auf und verwies in diesem Umfange die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurück.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Kläger Folge und änderte den angefochtenen Beschluß dahin ab, daß in der Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges für den von den klagenden Parteien im Punkt 1 des Klagebegehrens geltend gemachten Unterlassungsanspruch die Entscheidung der ersten Instanz wiederhergestellt wurde. Er trug dem Berufungsgericht eine neuerliche Verhandlung und Entscheidung über die Berufung der klagenden Parteien bezüglich der Abweisung ihres Unterlassungsanspruches auf.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Das Berufungsgericht vermeint, für das Unterlassungsbegehren sei der Rechtsweg zufolge der Bestimmungen des § 37 Abs. 3 und des § 35 WRG. ausgeschlossen. Beides trifft nicht zu. Nach § 37 Abs. 3 WRG. kann der Eigentümer des Ufers eines nicht zur Schiff- oder Floßfahrt benutzten Gewässers die Räumung des Bettes auch ohne Bewilligung ausführen. Er muß aber über Auftrag und nach Weisung der Wasserrechtsbehörde auf seine Kosten Vorkehrungen, falls sie Rechten Dritter nachteilig sind, umgestalten oder den früheren Zustand wiederherstellen. Aus diesem Recht der Verwaltungsbehörde, Weisungen zur Umgestaltung der getroffenen Vorkehrungen oder zur Wiederherstellung des früheren Zustandes zu geben, kann aber nicht geschlossen werden, daß die Verwaltungsbehörde auch berechtigt ist, über Unterlassungsansprüche zu entscheiden, die von Fischereiberechtigten geltend gemacht werden. Sie wäre nur zu Verfügungen im Rahmen des § 15 WRG. zuständig (vgl. Hartig, Das österreichische Wasserrecht, S. 109 Anm. 8).
Bei der Bezugnahme auf § 35 WRG. übersieht das Berufungsgericht, daß diese Bestimmung nur die Veränderung des natürlichen Abflusses eines fließenden Gewässers zum Nachteil des oberen oder unteren Eigentümers im Auge hat; sich auf die Beeinträchtigung von Fischereirechten daher nicht bezieht. Da das Fischereirecht dort, wo es vom Eigentum abgesondert ist, nach der herrschenden Lehre (Klang 2. Aufl. II 251) ein selbständiges dingliches Recht ist, sind Unterlassungsansprüche zur Sicherung solcher Rechte mangels Verweisung an andere Behörden oder Organe bürgerliche Rechtssachen im Sinne des § 1 JN., für die somit der Rechtsweg zulässig ist. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Anmerkung
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ECLI:AT:OGH0002:1958:0010OB00434.58.1112.000Dokumentnummer
JJT_19581112_OGH0002_0010OB00434_5800000_000