Norm
ABGB §413Rechtssatz
Jede Schutz- und Regulierungsmaßnahme, die jedoch über eine zulässige Abwehr des Eigentümers eines Ufergrundstückes hinausgeht und in den von Natur aus bestehen Lauf des Gewässers ( etwa durch Begradigung, Vertiefung oder Verbreiterung des Bettes oder Beeinflußung des Gefälles ) eingreift, bildet eine Änderung des natürlichen Wasserablaufes und ist daher nur mit wasserrechtsbehördlicher Bewilligung ( die nur unter Beachtung der Rechte Dritter erteilt werden darf ) zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0011051Dokumentnummer
JJR_19800130_OGH0002_0010OB00031_7900000_003