Norm
ABGB §364 B1Rechtssatz
Errichtung, Betrieb und Erhaltung der Wiener Wasserleitung gehört insoweit zum Bereich der Hoheitsverwaltung der Stadt Wien, als es sich um die Aufrechterhaltung einer ausreichenden und einwandfreien Versorgung der Bevölkerung mit Wasser handelt (ähnlich wie 1 Ob 355/60), die Vorsorge und Verantwortung dafür, daß im Fall eines Defektes nicht Immissionen in benachbarte Privatgrundstücke erfolgen, dient hingegen nicht der Erfüllung von Aufgaben der Hoheitsverwaltung. Für die Verfolgung des daraus ableitbaren Ausgleichsanspruches, bei dem es auf Verschulden nicht ankommt (wie SZ 32/88 u.a. zuletzt 6 Ob 115/65), ist nicht das AHG maßgebend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0010549Zuletzt aktualisiert am
23.01.2009