Norm
WRG §26Rechtssatz
§ 26 Abs 2 WRG anerkennt für die Fälle, in denen bei der Verleihung eines Wasserbenutzungsrechtes von der Wasserrechtsbehörde eine Schädigung von Fischereirechten nicht oder nur in einem geringeren Umfange angenommen wurde, einen vor den Gerichten zu verfolgenden Schadenersatzanspruch ohne Verschulden und damit praktisch eine nachträgliche Festsetzung bzw Erhöhung des von der Wasserrechtsbehörde zunächst zu Unrecht abgelehnten oder zu gering bemessenen Entschädigungsbetrages durch die Gerichte. Die Tatsache, daß mit dem Eintritt des Schadens seinerzeit durch die Wasserrechtsbehörde nicht gerechnet wurde, ist Tatbestandsvoraussetzung für den Schadenersatzanspruch. Anspruchsberechtigt ist nur der Fischereiberechtigte, nicht aber dessen Pächter.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0082337Dokumentnummer
JJR_19751105_OGH0002_0010OB00289_7500000_002