Norm
AHG §1 BaRechtssatz
Die Wasserversorgungstätigkeit der Gemeinde Wien ist hoheitsrechtliche Tätigkeit. Soweit ein Schadenersatzanspruch darauf gestützt wird, daß infolge Verschuldens der für die Wasserversorgung tätigen Gemeindeorgane durch einen Rohrbruch unter der Straße ein Hohlraum entstanden ist, der zur Unfallsursache wurde, muß er im Amtshaftungsverfahren geltend gemacht werden. Soweit aber der Ersatzanspruch auch auf ein Verschulden der Straßenverwaltung gestützt wird, ist in diesem Rahmen der Rechtsweg ohne Einschränkungen zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0049891Dokumentnummer
JJR_19601012_OGH0002_0010OB00355_6000000_001