RS OGH 1960/10/12 1Ob355/60, 6Ob15/64, 1Ob72/65, 1Ob78/66, 1Ob31/78, 1Ob21/85

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Veröffentlicht am 12.10.1960
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Norm

AHG §1 Ba
WRG §26

Rechtssatz

Die Wasserversorgungstätigkeit der Gemeinde Wien ist hoheitsrechtliche Tätigkeit. Soweit ein Schadenersatzanspruch darauf gestützt wird, daß infolge Verschuldens der für die Wasserversorgung tätigen Gemeindeorgane durch einen Rohrbruch unter der Straße ein Hohlraum entstanden ist, der zur Unfallsursache wurde, muß er im Amtshaftungsverfahren geltend gemacht werden. Soweit aber der Ersatzanspruch auch auf ein Verschulden der Straßenverwaltung gestützt wird, ist in diesem Rahmen der Rechtsweg ohne Einschränkungen zulässig.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 355/60
    Entscheidungstext OGH 12.10.1960 1 Ob 355/60
    Veröff: ZVR 1961/179 S 139
  • 6 Ob 15/64
    Entscheidungstext OGH 22.04.1964 6 Ob 15/64
    Beisatz: Republik Österreich als Eigentümerin einer Wehranlage ist Trägerin von Privatrechten. (T1) Veröff: JBl 1964,569 = ÖVA 1966,91
  • 1 Ob 72/65
    Entscheidungstext OGH 28.06.1965 1 Ob 72/65
    Beisatz: Verantwortlichkeit für Immissionen in benachbarte Grundstücke dient nicht der Erfüllung von Aufgaben der Hoheitsverwaltung. (T2) Veröff: SZ 38/106 = ÖVA 1966,29
  • 1 Ob 78/66
    Entscheidungstext OGH 12.05.1966 1 Ob 78/66
    Beisatz: Wehrverband; Vernachlässigung der Instandhaltungspflicht; keine Hoheitsverwaltung. (T3)
  • 1 Ob 31/78
    Entscheidungstext OGH 15.12.1978 1 Ob 31/78
    nur: Die Wasserversorgungstätigkeit der Gemeinde Wien ist hoheitsrechtliche Tätigkeit. (T4) Veröff: SZ 51/184 = JBl 1980,146
  • 1 Ob 21/85
    Entscheidungstext OGH 15.01.1986 1 Ob 21/85
    nur: Die Wasserversorgungstätigkeit der Gemeinde Wien ist hoheitsrechtliche Tätigkeit. Soweit ein Schadenersatzanspruch darauf gestützt wird, daß infolge Verschuldens der für die Wasserversorgung tätigen Gemeindeorgane durch einen Rohrbruch unter der Straße ein Hohlraum entstanden ist, der zur Unfallsursache wurde, muß er im Amtshaftungsverfahren geltend gemacht werden. (T5) Veröff: SZ 59/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0049891

Dokumentnummer

JJR_19601012_OGH0002_0010OB00355_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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