Norm
ABGB §364 Abs2 B1Rechtssatz
Das Untersagungsrecht des Grundnachbarn nach § 364 Abs 2 zweiter Satz ABGB ist zufolge der Spezialnormen des WRG bei konsensgemäßem Betrieb einer genehmigten Wasserbenutzungsanlage ausgeschlossen, wenn der Bescheid der Verwaltungsbehörde die bekämpfte Zuleitung denknotwendigerweise deckt. Der verletzte Eigentümer eines Nachbargrundstückes oder eines Privatgewässers ist daher in diesen Fällen selbst bei unmittelbarer Zuleitung auf die Schadenersatzansprüche nach § 26 WRG beschränkt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0010521Dokumentnummer
JJR_19760128_OGH0002_0010OB00338_7500000_001