RS OGH 1980/1/30 1Ob31/79, 1Ob22/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.1980
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Norm

ABGB §364a
ABGB §413
WRG §26
WRG §39
WRG §41

Rechtssatz

Eine die natürlichen Abflußverhältnisse ändernde Regulierung des Oberlaufes eines Flusses kann vom Verschulden unabhängige Entschädigungs- ( Ausgleichs- ) ansprüche des durch die Änderung geschädigten Eigentümers von Grundstücken am Flußunterlauf zur Folge haben; soweit die Wasserrechtsbehörde keine Entschädigung zuerkannte, weil sie mit den schädigenden Auswirkungen nicht rechnete, können die Ansprüche gegen den Regulierungsunternehmer gerichtlich geltend gemacht werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 31/79
    Entscheidungstext OGH 30.01.1980 1 Ob 31/79
    EvBl 1981/9 S 42 = SZ 53/11
  • 1 Ob 22/88
    Entscheidungstext OGH 31.08.1988 1 Ob 22/88
    nur: Eine Regulierung kann vom Verschulden unabhängige Entschädigungs- ( Ausgleichs- ) ansprüche des durch die Änderung geschädigten zur Folge haben; soweit die Wasserrechtsbehörde keine Entschädigung zuerkannte, weil sie mit den schädigenden Auswirkungen nicht rechnete, können die Ansprüche gegen den Regulierungsunternehmer gerichtlich geltend gemacht werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0010666

Dokumentnummer

JJR_19800130_OGH0002_0010OB00031_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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