Norm
ABGB §364aRechtssatz
Eine die natürlichen Abflußverhältnisse ändernde Regulierung des Oberlaufes eines Flusses kann vom Verschulden unabhängige Entschädigungs- ( Ausgleichs- ) ansprüche des durch die Änderung geschädigten Eigentümers von Grundstücken am Flußunterlauf zur Folge haben; soweit die Wasserrechtsbehörde keine Entschädigung zuerkannte, weil sie mit den schädigenden Auswirkungen nicht rechnete, können die Ansprüche gegen den Regulierungsunternehmer gerichtlich geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0010666Dokumentnummer
JJR_19800130_OGH0002_0010OB00031_7900000_001