Norm
WRG §26Rechtssatz
Aus dem Zusammenhang der Bestimmungen der §§ 26 Abs 2, 111 und 117 WRG ergibt sich, daß die Bewilligung eines Wasserbauvorhabens und der Ausspruch über die Entschädigung grundsätzlich in einem Bescheid erfolgen sollen (siehe Grabmayr-Rossmann aaO 528, 559, Anmerkung 1 zu § 111 und Anmerkung 14 zu § 117 WRG). Nur wenn ausnahmsweise gemäß § 117 Abs 2 WRG ein Nachtragsbescheid erlassen wird, so kommt die Behörde erstmals in diesem Zeitpunkt in die Lage, die nach § 26 Abs 2 WRG geforderte Prognose, mit welchen nachteiligen Wirkungen durch den Bestand und Betrieb der Wasserbenutzungsanlage zu rechnen ist, anzustellen und daraus ihre Folgerungen zu ziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0082399Dokumentnummer
JJR_19800514_OGH0002_0010OB00010_8000000_002