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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §44a Z1 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/07/0093 E 27. Juli 2001 RS 1Stammrechtssatz
Durch § 137 Abs. 3 lit. g WRG 1959 wird ein aktives Tun, nämlich eine Einwirkung auf die Beschaffenheit von Gewässern (vgl. § 32 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c WRG 1959), unter Strafe gestellt. Eine Übertretung des § 137 Abs. 3 lit. g WRG 1959 stellt daher kein Unterlassungs-, sondern ein Begehungsdelikt dar(Hinweis E 26.6.2001, 2001/04/0076, ergangen zu einer vergleichbaren Konstellation nach § 193 Abs. 1 MinROG).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff UnterlassungsdeliktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003070051.X01Im RIS seit
28.05.2003