Index
000;Norm
AVG §45;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde des J in B, vertreten durch Dr. Peter Reitschmied, Rechtsanwalt in 3040 Neulengbach, Stocketer Straße 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 21. Oktober 2002, Zl. Senat-PL-01-0132, betreffend Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959 (weitere Partei: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes Nr. 156/2, KG K.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (BH) vom 11. November 1993 wurde er (u.a.) gemäß § 138 Abs. 1 lit. a Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 verpflichtet, bis spätestens 31. Dezember 1993 auf seine Kosten die Teichanlage samt Gerinneumleitung, Verrohrung und Teichablauf im Bereich des genannten Grundstückes gänzlich zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen (Spruchpunkt II.).
Der vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung hat der Landeshauptmann von Niederösterreich (LH) mit Bescheid vom 15. Jänner 1997 insoweit keine Folge gegeben und die Frist, innerhalb derer der gesetzmäßige Zustand herzustellen ist, mit 30. März 1997 neu bestimmt.
Mit Strafbescheid der BH vom 10. Juli 2001 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe es zu verantworten, dass er dem zitierten wasserpolizeilichen Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachgekommen sei, wobei am 14. Juli 2000 und am 30. August 2000 die gegenständliche Teichanlage noch unverändert vorhanden gewesen sei. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 138 Abs. 1 und § 137 Abs. 3 Z. 8 WRG 1959 begangen, und es werde über ihn gemäß § 137 Abs. 3 Z. 8 leg. cit. eine Geldstrafe von S 15.000,--, für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen, verhängt.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Berufung.
Am 5. August 2002 und 2. Oktober 2002 führte der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich (die belangte Behörde) durch ein Einzelmitglied eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer sowie die Zeugen Ing. H., Johannes K. und Erich K. vernommen wurden.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 21. Oktober 2002 gab die belangte Behörde (durch das genannte Einzelmitglied) der Berufung des Beschwerdeführers insoweit Folge, als sie die über ihn verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen auf 36 Stunden herabsetzte und aussprach, dass die im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides enthaltene Wortfolge "jedenfalls am 14.7.2000 und am 30.8.2000" entfalle.
In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung im Wesentlichen vorgebracht, dass er im Jahr 1994 durch Kauf Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft geworden wäre. Der verlandete Teich wäre von ihm als Tränke für die Schafzucht saniert worden, weil die Gefahr bestanden hätte, dass die Tiere im losen Untergrund des Teiches versinken könnten. Dabei hätte er festgestellt, dass Unrat den Teichgrund verunreinigt hätte. Bei der Sanierung hätte er die Oberfläche vergrößert. Schon vor 100 Jahren wäre in der Natur ein Teich entstanden, der mit Unrat (auch vom Krieg) und Laub aufgefüllt gewesen wäre. Auf der Oberfläche wäre teilweise Gras gewachsen. Das von der Quelle kommende Wasser wäre über die Oberfläche geflossen, und es hätte wie ein Teich ausgesehen. Er hätte bereits einmal eine Verwaltungsstrafe bezahlt und sich bei der BH erkundigt, welche Maßnahmen zu setzen wären, um das Verfahren zu beenden. Es wäre vereinbart worden, dass er bis zum 30. Mai 2000 die Strafe samt Kosten zu bezahlen, Zuleitung, Aufstaurohre und Fische zu entfernen sowie zwei Kipperladungen in den Teichboden einzubringen hätte. Er hätte fristgerecht diese Maßnahmen ausgeführt und wäre daher der Ansicht, den ursprünglichen Zustand wieder hergestellt zu haben.
Begründend führte die belangte Behörde weiter aus, es sei sowohl am 14. Juli 2000 als auch am 30. August 2000 anlässlich einer Überprüfung durch ein Organ der technischen Gewässeraufsicht festgestellt worden, dass die Teichanlage baulich unverändert vorhanden gewesen sei. Entfernt seien lediglich der Fischbesatz und Teile der Zufluss- und Abflusskonstruktion gewesen. Ob eine oder mehrere Fuhren Erde in die Mulde eingebracht worden wären, habe nicht festgestellt werden können. Dass - wie vom Beschwerdeführer behauptet - mit einem Bearbeiter der BH eine Vereinbarung dahingehend getroffen worden sei, dass mit der Einbringung von zwei Fuhren Erde der gewässerpolizeiliche Auftrag erfüllt wäre, habe ebenfalls nicht festgestellt werden können. Dieser Sachverhalt stütze sich auf die übereinstimmenden Zeugenaussagen und die Aktenlage und werde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen nicht bestritten.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des § 137 Abs. 3 Z. 8 WRG 1959 aus, dass der gewässerpolizeiliche Auftrag die gänzliche Entfernung der Teichanlage im Bereich des Grundstückes erfordere. Der Beschwerdeführer habe jedoch lediglich Teile der Teichanlage entfernt, die für die gänzliche Entfernung der Teichanlage erforderliche Entfernung des Wassers und Verfüllung der Mulde sei nicht erfolgt. Der Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung sei daher in objektiver Hinsicht erfüllt.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf ein Verschulden, dass er seines Erachtens den "ursprünglichen Zustand" wieder hergestellt hätte, sei entgegenzuhalten, dass der klare Wortlaut des behördlichen Auftrags die gänzliche Entfernung der Teichanlage samt Gerinneumleitung, Verrohrung und Teichablauf erfordere. Die gänzliche Entfernung einer Teichanlage könne nur in der Entfernung des Wassers und vollständigen Verfüllung der Mulde, nicht lediglich im Einbringen von ein oder zwei Fuhren Erde, die durch Wasser zur Gänze bedeckt würden, bestehen. Der Beschwerdeführer habe daher keine Umstände vorgebracht, die eine Exkulpierung im Sinn des § 5 VStG bewirkten, und er habe somit die ihm angelastete Verwaltungsübertretung auch zu verantworten.
Was die Strafhöhe anlange, so sei das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung bzw. Gefährdung der gesetzlich geschützten Interessen als durchschnittlich einzustufen. Hinweise auf ein außergewöhnlich hohes oder niedriges Gefährdungsausmaß, bezogen auf den spezifischen Deliktstyp, lägen nicht vor. Sonstige nachteilige Folgen der Tat seien laut Aktenlage nicht gegeben. Bei der Strafbemessung seien als erschwerend eine einschlägige, zum Tatzeitpunkt rechtskräftige und zum Entscheidungszeitpunkt nicht getilgte Verwaltungsvormerkung und als mildernd kein Umstand zu werten gewesen. Hiebei sei zumindest von grober Fahrlässigkeit und daher von einem erheblichen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen. Dieser sei laut seinen Angaben Pensionist und beziehe eine monatliche Nettopension von ca. S 11.000,-- (ca. EUR 800,--). Er besitze kein Vermögen und habe keine Verbindlichkeiten und keine Sorgepflichten. Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe sei der von der BH festgelegte Strafbetrag durchaus tat- und schuldangemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe sei jedoch herabzusetzen gewesen, um eine angemessene Relation zur Höhe der verhängten Geldstrafe herzustellen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Beschwerde vertritt die Auffassung, dass die belangte Behörde über die Berufung des Beschwerdeführers nicht durch ein Einzelmitglied, sondern durch eine Kammer hätte entscheiden müssen, weil das Berufungsverfahren bereits am 25. Juli 2001 bei der belangten Behörde anhängig gemacht worden sei. Auch sei der Spruch des angefochtenen Bescheids in sich widersprüchlich, weil darin einerseits ein dauerndes strafbares Verhalten im Zeitraum zwischen 14. Juli 2000 und 30. August 2000 festgestellt werde und andererseits lediglich festgehalten werde, dass die Teichanlage nur zu den beiden Zeitpunkten 14. Juli 2000 und 30. August 2000 unverändert vorhanden gewesen sei. Darüber hinaus sei in der Bescheidbegründung angeführt, dass zu diesen beiden Zeitpunkten bereits der Fischbesatz und Teile der Zufluss- und Abflusskonstruktion entfernt gewesen seien, sodass die im Spruch getroffene Feststellung, es wäre die Teichanlage zu beiden Zeitpunkten unverändert vorhanden gewesen, in Widerspruch zur Begründung stehe. Auch sei die belangte Behörde ohne jede Begründung von der Feststellung der BH abgegangen, der zufolge der Beschwerdeführer zwei Fuhren Aushubmaterial in den gegenständlichen Teich gebracht habe, womit zumindest zum Teil eine Verfüllung stattgefunden habe, sodass dem angefochtenen Bescheid auch insoweit ein Begründungsmangel anhafte. Dies sei jedenfalls bei der Strafzumessung von Bedeutung. Ferner sei die im Bescheid der BH vom 11. November 1993 ausgesprochene Verpflichtung, den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen, unbestimmt und einem Vollzug nicht zugänglich. Da dem angefochtenen Bescheid keine Beschreibung des ursprünglichen Zustandes zu entnehmen sei, liege auch insoweit ein Begründungsmangel vor.
Weiters bringt die Beschwerde vor, dass dem Beschwerdeführer ein Schuldausschließungsgrund gemäß § 5 VStG zugute komme, weil ihm nach der Bezahlung der ersten Verwaltungsstrafe vom 16. November 1999 über seine Anfrage von der BH (Zeuge Erich K.) mitgeteilt worden sei, dass der Bescheid (vom 11. November 1993) erfüllt wäre, wenn er (der Beschwerdeführer) die Strafe bezahlen, die Zuleitung und das Aufstaurohr entfernen, die Fische entfernen und zwei Kipperladungen in den Teichboden einbringen würde. Sämtliche Punkte seien von ihm (dem Beschwerdeführer) erfüllt worden, sodass er darauf habe vertrauen können, dass der ihm erteilte Auftrag erfüllt sei. Die ihm aufgetragenen Maßnahmen widersprächen zum Teil dem Verbot gemäß § 6 Z. 2 NÖ Naturschutzgesetz, Entwässerungen, Grabungen, Anschüttungen und sonstige Maßnahmen, die geeignet seien, einen Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu gefährden, vorzunehmen, sodass im vorliegenden Fall ein Notstand gemäß § 6 VStG anzunehmen sei. Ferner habe der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren beantragt, die Zeugen D. und (Erich) K. zum Nachweis dafür, dass der ursprüngliche Zustand durch die vom Beschwerdeführer gesetzten Maßnahmen wieder hergestellt worden sei, zu vernehmen, und hätte die belangte Behörde diese Zeugen hinsichtlich des ursprünglichen Zustandes vernehmen müssen.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zu der von der Beschwerde relevierten Zuständigkeitsfrage:
Gemäß § 51c VStG idF Art. 2 Z. 3 des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002 (ausgegeben am 19. April 2002), entscheiden, wenn in dem mit Berufung angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 EUR übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern durch Einzelmitglied. Ansonsten entscheiden sie, abgesehen von den gesetzlich besonders geregelten Fällen, durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen.
Diese Bestimmung ist mit dem der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Tag, somit am 20. April 2002, in Kraft getreten (§ 66b Abs. 11 VStG in der zitierten Fassung). Damit war ab diesem Zeitpunkt mangels einer Übergangsbestimmung und im Hinblick darauf, dass in dem mit der vorliegenden Berufung angefochtenen Bescheid eine Geldstrafe von S 15.000,- , das sind EUR 1.090,09, verhängt worden war, die Zuständigkeit des Einzelmitglieds der belangten Behörde gegeben, über die Berufung zu verhandeln und zu entscheiden. Die von der Beschwerde behauptete Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde liegt daher nicht vor (vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2002, Zl. 2002/02/0228).
Zum übrigen Beschwerdevorbringen:
Gemäß § 137 Abs. 3 Z. 8 WRG 1959 in der zur Zeit der Tat geltenden und daher im vorliegenden Fall maßgeblichen (vgl. § 1 Abs. 2 VStG) Fassung vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 108/2001 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer einem ihm gemäß § 138 Abs. 1 erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachkommt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer bestraft, weil er den ihm erteilten wasserpolizeilichen Auftrag, die Teichanlage samt Gerinneumleitung, Verrohrung und Teichablauf im Bereich seines Grundstückes gänzlich zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen, im Zeitraum 14. Juli 2000 bis 30. August 2000 nicht (vollständig) erfüllt, nämlich die Teichanlage nicht vollständig entfernt, hat. Entgegen der Beschwerdeansicht ist dieser wasserpolizeiliche Auftrag einem Vollzug zugänglich und keinesfalls zu unbestimmt. Nach der hg. Rechtsprechung ist die Frage, ob ein Wiederherstellungsauftrag den Bestimmtheitsanforderungen des § 59 Abs. 1 AVG entspricht, an Hand des Inhaltes des Spruches, gegebenenfalls unter Einbeziehung weiterer, einen Bestandteil des Bescheides bildender Unterlagen, zu lösen, wobei zur Auslegung des Spruches im Zweifelsfall die Begründung des Bescheides heranzuziehen ist (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom 11. September 2003, Zl. 2003/07/0037, mwN). Im vorliegenden Fall kann für einen verständigen Erklärungsempfänger bei objektiver Betrachtung und Würdigung des wasserpolizeilichen Auftrages nach seinem Wortlaut und seinem inneren Zusammenhang kein Zweifel darüber bestehen, dass die Anordnung, den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen, durch die Aufzählung der gänzlich zu entfernenden Objekte (Teichanlage, Gerinneumleitung, Verrohrung und Teichablauf) konkretisiert wird und dass es sich bei dieser Anordnung keinesfalls um den Ausspruch von zwei voneinander umfangmäßig verschiedenen Verpflichtungen handelt.
Auch besteht - entgegen der Beschwerdeansicht - kein Widerspruch darin, wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt hat, dass (am 14. Juli 2000 und 30. August 2000) lediglich der Fischbesatz und Teile der Zufluss- und Abflusskonstruktion entfernt, die Teichanlage baulich jedoch unverändert vorhanden gewesen sei, kann doch bei verständiger Würdigung des Erklärungsinhaltes dieser Feststellung auch darüber kein Zweifel bestehen, dass im angefochtenen Bescheid mit dem Begriff "Teichanlage" nur der angelegte Teich an sich - ohne Fischbesatz sowie Zufluss- und Abflusskonstruktion - gemeint ist.
Wenn die Beschwerde weiters die Auffassung vertritt, der Spruch des angefochtenen Bescheides sei in sich widersprüchlich, weil einerseits der unveränderte Zustand der Teichanlage bezogen auf die Zeitpunkte 14. Juli 2000 und 30. August 2000 festgestellt wurde, andererseits jedoch dem Beschwerdeführer ein dauerndes strafbares Verhalten im Zeitraum zwischen diesen beiden Zeitpunkten zur Last gelegt wurde, so kann der behauptete Widerspruch nicht nachvollzogen werden. So ergibt sich aus der zitierten Feststellung zwingend die Schlussfolgerung, dass zwischen den genannten beiden Zeitpunkten keine Änderung des Zustandes vorgenommen wurde.
Ebenso zeigt die Beschwerde mit ihrem Vorbringen, die belangte Behörde hätte die vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen D. und (Johannes) K. zum ursprünglichen Zustand vernehmen müssen, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Abgesehen davon, dass der Zeuge (Johannes) K. ohnedies in der Verhandlung vom 2. Oktober 2002 von der belangten Behörde (auch zum ursprünglichen Zustand des Grundstückes) vernommen wurde und dem Beschwerdeführer das Fragerecht eingeräumt wurde, ist - wie oben ausgeführt - durch die Aufzählung der zu entfernenden Teile konkretisiert, auf welche Weise der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen ist, sodass nähere Feststellungen zum ursprünglichen Zustand nicht getroffen werden mussten. Der von der Beschwerde behauptete Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.
Der dem Beschwerdeführer erteilte wasserpolizeiliche Auftrag (Bescheid der BH vom 11. November 1993, Spruchpunkt II.) erfordert die gänzliche Entfernung der im Auftrag angeführten Teile, insbesondere der (gesamten) Teichanlage. Unbestritten ist, dass bisher nur einige Teile und jedenfalls die Teichanlage nicht gänzlich entfernt wurden. Wenn die Beschwerde vorbringt, der Zeuge (Erich) K. habe (als Beamter der BH am 16. November 1999) erklärt, bei Entfernung der Zuleitung, des Aufstaurohres und der Fische sowie Einbringung zweier Kipperladungen in den Teichboden wäre der wasserpolizeiliche Auftrag erfüllt, und im Hinblick darauf komme dem Beschwerdeführer der Schuldausschließungsgrund gemäß § 5 VStG zugute, weil er auf diese Erklärung vertraut habe, so ist dieses Vorbringen schon auf Grund der von der belangten Behörde getroffenen (negativen) Feststellung, wonach diese Mitteilung ("Vereinbarung") nicht habe festgestellt werden können, nicht zielführend. Diese negative Feststellung der belangten Behörde erscheint im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. dazu etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, zu § 45 AVG E 262 ff zitierte hg. Judikatur) unbedenklich, findet doch die vom Beschwerdeführer behauptete Mitteilung des Beamten der BH weder in der in den vorgelegten Verwaltungsakten enthaltenen Niederschrift vom 16. November 1999 noch durch die Aussage des Zeugen (Erich) K. Bestätigung und führt auch die Beschwerde nicht aus, auf Grund welcher Beweise die belangte Behörde denknotwendig zu der vom Beschwerdeführer angestrebten Feststellung hätte gelangen müssen.
Ferner zeigt die Beschwerde mit ihrem weiteren Vorbringen, es sei für die Frage der Strafzumessung von Bedeutung, ob der Beschwerdeführer zwei Fuhren Erde in den Teich eingebracht und dadurch den wasserpolizeilichen Auftrag zum Teil erfüllt habe, und es hafte der diesbezüglichen, von der belangten Behörde getroffenen Feststellung ein Begründungsmangel an, weil sie ohne Begründung von der im erstinstanzlichen Bescheid getroffenen Feststellung betreffend eine solche Einbringung von Erde in den Teich abgewichen sei, keine Rechtswidrigkeit des Bescheides auf. Laut dem in den Verwaltungsakten enthaltenen Verhandlungsprotokoll vom 2. Oktober 2002 wurde die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe überdies zwei Traktorfuhren Erde eingebracht, weder von Ing. H. noch vom Sohn des Beschwerdeführers, Johannes K., oder von Erich K. bestätigt. Hiebei sagte der Zeuge Johannes K. aus, eine bauliche Änderung, z.B. Zuschütten der Anlage, habe nicht stattgefunden. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid ihre (negative) Feststellung, es könne nicht festgestellt werden, ob eine oder mehrere Fuhren Erde in die Mulde eingebracht worden seien, (u.a.) auf die insoweit übereinstimmenden Aussagen der von ihr vernommenen Zeugen (Ing. H., Johannes K. und Erich K.) gestützt. Es kann somit keine Rede davon sein, dass - wie die Beschwerde meint - die belangte Behörde ohne jede Begründung von der Sachverhaltsannahme der BH, der zufolge zwei Fuhren Aushubmaterial eingebracht worden seien, abgewichen sei.
Wenn der Beschwerdeführer schließlich - nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten erstmals in der Beschwerde - vorbringt, dass sich im Bereich des noch vorhandenen Tümpels Tiere befänden und diese durch das Verschütten des Teiches ihren Lebensraum verlieren würden, sodass der Beschwerdeführer § 6 Z. 2 NÖ Naturschutzgesetz übertreten würde, so handelt es sich bei diesem Vorbringen um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung, auf die nicht weiter einzugehen ist (vgl.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb
sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die
§§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 16. Oktober 2003
Schlagworte
Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003070041.X00Im RIS seit
10.11.2003