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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §137 Abs3 Z5;Rechtssatz
Eine "Erheblichkeitsschwelle" für die Genehmigungspflicht nach § 38 Abs 1 WRG 1959 ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Wie aus § 38 Abs 1 WRG 1959 selbst unzweifelhaft hervorgeht, genügt bereits eine Errichtung von Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer für das Entstehen dieser Bewilligungspflicht; eine Geringfügigkeitsschwelle kennt diese Bestimmung nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003070034.X01Im RIS seit
05.12.2003Zuletzt aktualisiert am
12.05.2010