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81/01 Wasserrechtsgesetz;Norm
WRG 1959 §137 Abs3 Z8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/07/0114Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde des A in B, vertreten durch Mag. Gernot Steier, Rechtsanwalt in 3040 Neulengbach 108, dieser vertreten durch Dr. Alfons Adam, Rechtsanwalt in 3040 Neulengbach, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 14. Mai 2003, 1. Zl. Senat-PL-02-0065 (zu hg. Zl. 2003/07/0113) und 2. Zl. Senat-PL-02-0236 (zu hg. Zl. 2003/07/0114), jeweils betreffend Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959 (weitere Partei: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 433,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
I.
Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Eigentümer des Grundstückes Nr. 156/2, KG K.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S (BH) vom 11. November 1993 wurde er (u.a.) gemäß § 138 Abs. 1 lit. a Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 verpflichtet, bis spätestens 31. Dezember 1993 auf seine Kosten die Teichanlage samt Gerinneumleitung, Verrohrung und Teichablauf im Bereich des genannten Grundstückes gänzlich zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen (Spruchpunkt II.). Der von ihm gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung hat der Landeshauptmann von Niederösterreich mit Bescheid vom 15. Jänner 1997 insoweit keine Folge gegeben und die Frist, innerhalb derer der gesetzmäßige Zustand herzustellen ist, mit 30. März 1997 neu bestimmt.
Mit Strafbescheid der BH vom 14. Februar 2002 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe es zu verantworten, dass er dem wasserpolizeilichen Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes im Tatzeitraum 21. Juli 2001 bis jedenfalls 1. August 2001 nicht nachgekommen sei, wobei die gegenständliche Teichanlage am 1. August 2001 unverändert vorhanden gewesen sei. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 138 Abs. 1 lit. a und § 137 Abs. 3 Z. 8 WRG 1959 begangen, und es werde über ihn gemäß § 137 Abs. 3 Z. 8 leg. cit. eine Geldstrafe von EUR 1.600,--, für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen, verhängt.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich (die belangte Behörde) gab durch ein Einzelmitglied der vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10. März 2003 mit dem vorliegend erstangefochtenen Bescheid vom 14. Mai 2003 insoweit Folge, als die über den Beschwerdeführer verhängte Strafe auf EUR 1.300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) herabgesetzt und die Tatbeschreibung insoweit abgeändert wurde, dass an Stelle des Wortlautes "Am 01.08.2001 war die gegenständliche Teichanlage unverändert vorhanden." die Wortfolge "Vom 21.7.2001 bis 1.8.2001 war die Teichanlage nicht vollständig entfernt, entfernt waren lediglich der Fischbesatz und das Kniestück beim Ablaufrohr." zu treten habe.
Mit dem weiteren Strafbescheid der BH vom 26. November 2002 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe es zu verantworten, dass er dem zitierten wasserpolizeilichen Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes im Tatzeitraum 21. Februar 2002 bis jedenfalls 8. Mai 2002 nicht nachgekommen sei, wobei am 8. Mai 2002 die gegenständliche Teichanlage unverändert vorhanden gewesen sei. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 138 Abs. 1 lit. a und § 137 Abs. 3 Z. 8 WRG 1959 begangen, und es werde über ihn gemäß § 137 Abs. 3 Z. 8 leg. cit. eine Geldstrafe von EUR 1.700,--, für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen, verhängt.
Die belangte Behörde gab durch ein Einzelmitglied der vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10. März 2003 mit dem vorliegend zweitangefochtenen Bescheid vom 14. Mai 2003 insoweit Folge, als die verhängte Strafe auf EUR 1.300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) herabgesetzt und die Tatbeschreibung insoweit abgeändert wurde, dass an Stelle des Wortlautes "Am 8. Mai 2002 war die gegenständliche Teichanlage unverändert vorhanden." die Wortfolge "Vom 21. Februar 2002 bis jedenfalls 8. Mai 2002 war die Teichanlage nicht vollständig entfernt, entfernt waren lediglich der Fischbesatz und das Kniestück beim Ablaufrohr." zu treten habe.
Gegen diese Bescheide der belangten Behörde richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte zu beiden angefochtenen Bescheiden jeweils die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer war bereits mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. Oktober 2002 gemäß § 137 Abs. 3 Z. 8 WRG 1959 bestraft worden, weil er dem obgenannten wasserpolizeilichen Auftrag im Zeitraum 14. Juli 2000 bis 30. August 2000 nicht (vollständig) erfüllt, nämlich die Teichanlage nicht vollständig entfernt hatte. Die von ihm gegen diesen Bescheid an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 2003, Zl. 2003/07/0041, als unbegründet abgewiesen.
Dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Beschwerdefall gleichen in den wesentlichen Punkten die beiden vorliegenden Beschwerdefälle. So wird vom Beschwerdeführer auch in der gegenständlichen Beschwerde geltend gemacht, dass die belangte Behörde nicht durch ein Einzelmitglied hätte entscheiden dürfen, der Tatvorwurf nicht ausreichend klar sei, die im Bescheid der BH vom 11. November 1993 ausgesprochene Verpflichtung unbestimmt sei und der Beschwerdeführer im Hinblick auf die mit einem Beamten der BH vereinbarte Handlungsweise den wasserpolizeilichen Auftrag erfüllt habe. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird daher zur näheren Begründung auf das Erkenntnis, Zl. 2003/07/0041, verwiesen.
Ergänzend ist zu bemerken, dass auch der von der Beschwerde ins Treffen geführte Vermerk (des Gewässeraufsichtsorgans Ing. H.) vom 16. Oktober 2001 mit dem Wortlaut "Die laut Herrn A mit Herrn K am 16.11.1999 vereinbarten Maßnahmen sind nicht geeignet, den gewässerpolizeilichen Auftrag zu erfüllen" die im vorliegend angefochtenen Bescheid angeführte (negative) Feststellung, wonach diese vom Beschwerdeführer behauptete Vereinbarung nicht habe festgestellt werden können, nicht als unrichtig widerlegt. Ferner handelt es sich auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren bei dem Vorbringen, dass die aufgetragenen Maßnahmen den Lebensraum von Tieren und Pflanzen gefährden könnten, um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung, auf die nicht weiter einzugehen ist (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG).
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Das Kostenmehrbegehren war abzuweisen, weil die belangte Behörde nur eine Gegenschrift eingebracht hat.
Wien, am 11. Dezember 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003070113.X00Im RIS seit
22.01.2004