RS Vwgh 2003/11/6 2003/07/0065

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Veröffentlicht am 06.11.2003
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §137 Abs2 Z5 idF 2000/I/142;
WRG 1959 §137 Abs3 litg;
WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/07/0130 E 20. Februar 1997 RS 3 (Hier: Dies gilt auch für Übertretung iSd § 137 Abs 2 Z 5 WRG 1959 idF 2000/I/142.)

Stammrechtssatz

Baggerungen im Grundwasserschwankungsbereich, also in jenem Bereich, der vom Grundwasser - bei entsprechendem Stand - erreicht wird, führen dazu, daß durch die Beseitigung der schützenden Bodenschicht das Grundwasser der Gefahr einer Verunreinigung durch den Eintrag von Schadstoffen aus der Luft, aber auch durch den Abbauprozeß selbst ausgesetzt wird. Diese Baggerungen sind bewilligungspflichtig nach § 32 WRG (Hinweis E 25.4.1989, 85/07/0251). Die Durchführung einer solchen Baggerung ohne diese Bewilligung stellt eine Übertretung des § 137 Abs 3 lit g WRG dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003070065.X04

Im RIS seit

04.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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