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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
VStG §1 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde des H in S, vertreten durch Dr. Hans Eckhard Ruby, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Petersbrunnenstraße 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 28. März 2001, Zl. UVS- 9/10023/6-2000, betreffend Übertretung des Wasserrechtsgesetzes (weitere Partei: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 4. Mai 2000 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als bescheidmäßig verpflichteter Liegenschaftseigentümer eines näher genannten Grundstückes in Salzburg zu verantworten, dass, wie am 13. Oktober 1999 vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen DI Dr. K. an der Abwasseranlage festgestellt worden sei, der Auslauf aus dem Sammelschacht (Vereinigungsbauwerk) zum Sickerschacht nicht flüssigkeitsdicht abgemauert gewesen sei (Verschluss, der am 7. Juli 1999 vorhanden gewesen sei, sei entfernt worden), obwohl gemäß Punkt 1 des Bescheides des Bürgermeisters (kurz: Bgm.) der Landeshauptstadt Salzburg vom 4. November 1998, der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg (kurz: LH) am 17. März 1999 bestätigt worden sei, der Auslauf aus dem Sickerschacht bis 1. Juni 1999 (Frist im Bescheid des LH vom 17. März 1999) flüssigkeitsdicht und beständig zu verschließen gewesen wäre.
Er habe dadurch eine Übertretung des § 137 Abs. 4 lit. i WRG 1959 in Verbindung mit Punkt 1 des Bescheides des Bgm. vom 4. November 1998 und dem Bescheid des LH vom 17. März 1999 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von S 70.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage) verhängt wurde.
Der Beschwerdeführer berief.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28. März 2001 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers insoweit Folge, als die verhängte Geldstrafe von S 70.000,-- auf S 50.000,--
herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde das erstinstanzliche Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Tatvorwurf wie folgt zu lauten habe:
"Sie haben es als bescheidmäßig verpflichteter Liegenschaftseigentümer des Objektes Gst. .78, KG L in Salzburg, (...) zu verantworten, dass am 13.10.1999 an der auf dieser Liegenschaft errichteten Abwasseranlage der Auslauf aus dem Sammelschacht (Vereinigungsbauwerk) zum Sickerschacht nicht flüssigkeitsdicht verschlossen war (Verschluss, der am 7.7.1999 vorhanden war, war entfernt), obwohl gemäß Punkt 1) des Bescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 4.11.1998, Zl. ...., der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg am 17.3.1999, Zl. ...., bestätigt wurde, der Auslauf aus dem Sickerschacht bis 1.6.1999 (Frist im Bescheid des Landeshauptmannes vom 17.3.1999, Zl. ....) flüssigkeitsdicht und beständig zu verschließen gewesen wäre."
In der Begründung dieses Bescheides nahm die belangte Behörde auf die im Zuge der am 19. September 2000 durchgeführten mündlichen Verhandlung abgegebene Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen Bezug. Der Amtssachverständige habe angegeben, bei einer von ihm am 13. Oktober 1999 durchgeführten, nicht angemeldeten Überprüfung der Liegenschaft des Beschwerdeführers sei von letzterem erklärt worden, dass man zur Gewinnung des größeren Speichervolumens den gegenständlichen Sickerschacht einbeziehen wolle. Es sei der Verschluss dieses Sickerschachtes geöffnet worden und man habe Abwasser bis etwa 1 m unter Deckeloberkante feststellen können. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer dem Amtssachverständigen erklärt, dass eine regelmäßige Entleerung etwa zweimal die Woche vorgenommen worden sei und eine neuerliche Entleerung des Schachtes noch am selben Tag erfolgen solle. Zu der im gegenständlichen Fall verhängten Geldstrafe habe der Amtssachverständige im Zuge seiner Vernehmung darauf hingewiesen, dass es Anfang des Jahres eine Anrainerbeschwerde gegeben habe, nachdem aus einer Stützmauer der Liegenschaft des Beschwerdeführers Flüssigkeit ausgetreten sei, und über die Straße zur Garage und in den Garten des Nachbarn eingelaufen sei.
Im Zusammenhang mit der Verwendung des Sickerschachtes als Retentionsbauwerk sei dem Amtssachverständigen gesagt worden, dass dieser Sickerschacht innen mit einer Schicht versehen sei und deshalb die Funktion erfüllen könne. Es könne auch sein, dass der Sickerschacht verschlammt gewesen sei. Spätestens ab dem Zeitpunkt, wo Flüssigkeit ausgetreten sei, sei für den Amtssachverständigen aber schlüssig gewesen, dass der Sickerschacht diese Funktion eines Retentionsbauwerkes nicht erfüllen könne.
Die belangte Behörde führte weiters aus, dem Beschwerdeführer sei mit dem im Instanzenzug vom LH bestätigten Bescheid des Bgm. vom 4. November 1998 ein Auftrag gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 erteilt worden. Demgemäß sei der gegenständliche Abwasserablauf am 7. Juli 1999 flüssigkeitsdicht verschlossen worden, in der Folge sei dieser Verschluss jedoch durch den Beschwerdeführer eigenmächtig entfernt worden. Durch diese Wiederinbetriebnahme der Abwasseranlage sei die objektive Tatseite der gegenständlichen Übertretung erfüllt. Betreffend die subjektive Tatseite warf die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Vorsatz vor, weil er trotz der eindeutigen, bescheidmäßigen Anordnung eine bereits durchgeführte Verschließung wieder geöffnet habe. Durch die vorgenommene Spruchkorrektur sei dem Wortlaut des verletzten wasserpolizeilichen Auftrages gefolgt worden, welcher zu Grunde gelegt werden habe können, da der Beschwerdeführer keine von verschiedenen offen stehenden Möglichkeiten genutzt habe, entsprechend seiner bescheidmäßigen Verpflichtung auf Dauer einen flüssigkeitsdichten Verschluss der Schachtausläufe zu schaffen.
Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde u.a. aus, dass der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung als gravierend einzustufen sei, weil die Erteilung wasserpolizeilicher Aufträge gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 an das Vorliegen eines öffentlichen Interesses - gegenständlich an der Reinhaltung der Gewässer - gebunden sei, welches durch die Nichterfüllung dieses Auftrages nachhaltig verletzt worden sei. An Verschulden sei dem Beschwerdeführer Vorsatz vorzuwerfen. Als nachteilige Tatfolge sei anzuführen, dass es durch die austretenden Abwässer zu hygienischen Missständen und als Folge davon zu Anrainerbeschwerden gekommen sei. Von der Behörde erster Instanz sei zutreffend ausgeführt worden, dass keine besonderen Strafmilderungsgründe vorlägen und eine einschlägige Vormerkung des Beschwerdeführers als erschwerend betrachtet worden sei.
Hinsichtlich seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse habe der Beschwerdeführer Urkunden vorgelegt, aus denen hervorgehe, dass der im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Betrieb im Jahr 1999 laut dem letzten Jahresabschluss einen Verlust von ATS 896.000,-- erzielt habe. Auch seien die im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden, näher bezeichneten Grundstücke mit Pfandrechten belastet, weshalb die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers als unterdurchschnittlich zu betrachten seien. Im Zusammenhalt dieser Strafbemessungskriterien sei die erstinstanzlich verhängte Strafe spruchgemäß herabzusetzen gewesen; es erscheine die nunmehr verhängt Strafe von 20 % des vorgesehenen Strafrahmens als ausreichend, dem Beschwerdeführer das Unrecht der Übertretung vor Augen zu führen und ihn für die Zukunft von weiteren Übertretungen abzuhalten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
In der Begründung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe im Verfahren dargelegt und durch ein Gutachten nachgewiesen, dass aus der Versickerung, die bescheidwidrig erfolgt sei, keinerlei Beeinträchtigung des Gewässers L Mühlbach sowie keinerlei Gesundheitsbeeinträchtigung entstanden sei bzw. habe entstehen können. Irgendwelche gegenteiligen oder anderen Feststellungen darüber hätten weder die Behörde erster Instanz noch die belangte Behörde getroffen. Da § 137 WRG 1959 keine Untergrenze der Bestrafung kenne, hätte die belangte Behörde sohin von der untersten Möglichkeit einer Bestrafung ausgesehen müssen. Die Festlegung einer Strafe in der Höhe von äußerstenfalls S 5.000,-- wäre dabei angemessen gewesen. Der Beschwerdeführer übersehe nicht, dass der Behörde ein angemessener Ermessenspielraum zustehe. Auf den ersten Blick sei auch eine Bestrafung von S 50.000,-- bei einer möglichen Höchststrafe von S 250.000,-- sicherlich nicht als überhöht anzusehen. Die belangte Behörde habe jedoch die Strafbemessung ausdrücklich darauf gestützt, dass der Unrechtsgehalt der Übertretung als gravierend einzustufen sei. Bei der Bestimmung des § 19 VStG, dass nämlich insbesondere die Folgen der Tat zu beachten seien, sei eine Einstufung als gravierend dann nicht gerechtfertigt, wenn erwiesenermaßen gar keine Folgen der Tat eingetreten seien.
Die belangte Behörde sei erkennbar von einem gravierenden Unrechtsgehalt ausgegangen, der nicht gegeben sei und sei dadurch zu der falschen Einschätzung gelangt, dass eine Strafe in Höhe von S 50.000,-- gerechtfertigt sei. Wäre die belangte Behörde nicht von der gravierenden Übertretung ausgegangen, hätte sie in Ausübung des freien Ermessens mit einer Geldstrafe von S 5.000,-- das Auslangen gefunden.
Die Nichtbefolgung des behördlichen Auftrages stelle ein Ungehorsamsdelikt dar, sodass es dem Beschwerdeführer obliege, seine Schuldlosigkeit glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer habe immer wieder in verschiedensten Verfahren glaubhaft gemacht und bescheinigt, dass er sämtliche behördliche Voraussetzungen erfüllt habe. Dass durch Baumaßnahmen Dritter eine Versickerung in den Mühlbach von gereinigten Abwässern möglich gewesen sei, ändere nichts an der Tatsache, dass "der Beschwerdeführer bzw. dessen Betrieb keinerlei Beeinträchtigung des Gewässers Mühlbach nach sich gezogen" habe. Richtig sei wohl, dass er den Bescheid des LH nicht beeinsprucht habe, weil die Behörden ihm zugesichert hätten, dass bis zu der ihm bis 1. Juni 1999 gesetzten Frist der Kanalanschluss (der zwischenzeitig bestehe) ohnedies fertig gestellt werde. Der Beschwerdeführer habe sohin immer im besten Wissen und Gewissen und in Zusammenarbeit mit der Behörde die Auflagen erfüllt, wenn er auch aus Gründen, die nicht seinem Verschulden zuzurechnen seien, einen Bescheid habe rechtskräftig werden lassen.
Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, dass die belangte Behörde von einer gravierenden Übertretung gesprochen sowie die Gründe der Strafzumessung i.S.d. § 19 VStG dargelegt habe, ohne die (entsprechenden) Voraussetzungen zu überprüfen. Der Sachverhalt sei somit in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 137 Abs. 4 lit. i WRG 1959 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 252/1990 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 5 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu S 250.000,-- zu bestrafen, wer einem ihm gemäß § 138 Abs. 1 erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachkommt.
Durch die Novelle BGBl. I Nr. 155/1999, in Kraft getreten mit 1. Jänner 2000, wurde § 137 WRG zur Gänze neu geregelt. Nach § 137 Abs. 3 Z 8 (neue Fassung) WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu S 500.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer einem ihm gemäß § 138 Abs. 1 erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachkommt.
Gemäß § 1 Abs. 2 VStG berühren - wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt - Rechtsänderungen nach abgeschlossener Tat bei Fehlen einer gegenteiligen Übergangsregelung die bereits eingetretene Strafbarkeit nicht und haben, wenn Taten der gleichen Art auch weiterhin strafbar bleiben, gemäß § 1 Abs. 2 VStG nur hinsichtlich der Strafe die Folge, dass ein etwaiges nunmehr dem Täter günstigeres Recht zur Anwendung kommt (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II, 2. Auflage, S. 20, unter E 31 zu § 1 VStG wiedergegebene hg. Judikatur).
Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat ist sowohl nach der vorzitierten Novelle aus dem Jahre 1990, als auch nach der zitierten Novelle aus dem Jahre 1999 strafbar. Im Sinne der vorzitierten Judikatur ist die belangte Behörde auf Grund der vor dem Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 155/1999 verwirklichten Tat - mangels entsprechender Übergangsregelung - zu Recht von der Anwendung des § 137 Abs. 4 lit. i WRG 1959 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 252/1990 ausgegangen, zumal diese Bestimmung hinsichtlich der Strafe das für den Beschwerdeführer günstigere Recht enthält (geringerer Strafrahmen der Geldstrafe).
Insoweit der Beschwerdeführer allgemein darauf hinweist, dass er auch in anderen behördlichen Verfahren glaubhaft gemacht und bescheinigt habe, dass er sämtliche behördlichen Voraussetzungen erfüllt habe, vermag er keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, zumal ihm auf Grund der am 13. Oktober 1999 durchgeführten (nicht angemeldeten) behördlichen Kontrolle des Sammelschachtes nachgewiesen werden konnte, dass nachträglich der flüssigkeitsdichte Verschluss zum Sickerschacht - entgegen dem vorzitierten wasserpolizeilichen Auftrag - entfernt wurde. Gerade daraus ergibt sich jedoch, dass eben nicht alle "behördlichen Voraussetzungen" erfüllt wurden. Da der wasserpolizeiliche Auftrag, dessen Verletzung dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wurde, in Rechtskraft erwuchs, war die belangte Behörde an den Inhalt dieses Auftrages gebunden. Auf die Gründe, aus denen der Beschwerdeführer diesen Auftrag rechtskräftig werden ließ, kam es dabei nicht an. Der Beschwerdeführer vermochte - entgegen den diesbezüglich nur allgemein gehaltenen Beschwerdeausführungen - nicht im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Insoweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Strafbemessung (§ 19 VStG) behauptet, aus der Versickerung sei keinerlei Beeinträchtigung des Gewässers L Bach entstanden, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Amtssachverständige der Wasserrechtsbehörde erster Instanz bereits anlässlich der Überprüfung am 13. Oktober 1999 u.a. Folgendes festhielt (siehe diesbezüglicher Aktenvermerk vom 13. Oktober 1999):
"..... Dabei zeigte sich zum Zeitpunkt der Überprüfung ein gleich bleibender Zufluss im Ausmaß von ca. 0,5 l/s aus der Oberflächenverrohrung in den L Mühlbach (bei der Einleitstelle). Der wesentliche Anteil des Wassers zu diesem Zeitpunkt stammt von einem Überlauf eines offenen Quelltrogs, der in die Oberflächenentwässerung abgeleitet wird. Allerdings waren im Bereich der Einleitstelle klare Hinweise auf Abwassereinleitungen feststellbar (Verfärbungen durch Ablagerungen bzw. Ausfällungen, Schäumen, dunkler Biomasseaufwuchs ab Einleitstelle im Sohlbereich und an der benetzten Böschung der Einleitstelle).
....."
Die von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides in diesem Zusammenhang erwähnten "hygienischen Missstände", welche durch das versickerte Abwasser aus dem Sickerschacht des Beschwerdeführers hervorgerufen wurden, wurden unter Hinweis auf die Aussage des als Zeugen einvernommenen Amtssachverständigen der Wasserrechtsbehörde erster Instanz festgestellt. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tat ist daher - entgegen den Beschwerdeausführungen - durchaus als "gravierend" anzusehen, zumal dem Beschwerdeführer bereits auf Grund des Verwaltungsstrafverfahrens wegen des Vorfalls vom 4. Juni 1998 (vgl. diesbezüglich das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2002, Zl. 99/07/0047) bekannt sein musste, dass Abwässer aus seiner Sickeranlage (über weitere Anlagen) in den genannten Mühlbach gelangen. Im Zusammenhalt mit der bereits erfolgten Übertretung nach dem WRG 1959 (siehe diesbezüglich das vorzitierte hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2002) sowie der vorsätzlichen Begehung der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung liegt auch keine Überschreitung des Ermessens hinsichtlich der Festsetzung der Strafhöhe vor. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war der Sachverhalt hinreichend für die Strafbemessung geklärt. Es bedurfte daher auch diesbezüglich keiner weiteren Ergänzung.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die § 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 8. Juli 2004
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände Erschwerende und mildernde Umstände VorstrafenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001070071.X00Im RIS seit
09.08.2004