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81/01 Wasserrechtsgesetz;Norm
WRG 1959 §137 Abs3 Z8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde des Ing. H in S, vertreten durch Dr. Alois Zehetner, Rechtsanwalt in Amstetten, Ybbsstraße 66/II/I, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 3. März 2003, Zl. Senat-AM-02-0019, betreffend Übertretung des Wasserrechtsgesetzes (weitere Partei:
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der BH vom 19. November 2001 wurde der Beschwerdeführer unter Spruchpunkt 2 schuldig erkannt, er sei in der Zeit vom 1. März 2000 bis 11. Juli 2001 dem ihm gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 mit Bescheid der BH vom 3. Jänner 2000 (Spruchteil III) erteilten Auftrag, bis spätestens 29. Februar 2000 die Ablagerungen mit Aushubmaterialien, Ziegelbruchmaterialien, Betonbruchanteilen und geringen Mengen von Kunststoffabfällen auf Grundstück Nr. 2882/1, KG T, welche in dem diesem Bescheid der BH beiliegenden Plan mit der Ziffer 2 gekennzeichnet seien, zu entfernen nicht nachgekommen.
Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung nach § 137 Abs. 3 Z. 8 WRG 1959 in Verbindung mit dem Bescheid der BH vom 3. Jänner 2000, Spruchteil III, begangen. Es wurde eine Geldstrafe in Höhe von S 30.000,-- verhängt.
Der Beschwerdeführer berief.
Er machte geltend, die aussortierten Materialien seien unschädlich und könnten das Grundwasser nicht verunreinigen. Die Reststoffe würden in den nächsten vier Wochen entsorgt. Der aussortierte Bauschutt (sehr geringe Menge) solle zum Einen der Produktion zugeführt werden; der Rest werde entsorgt oder zur Befestigung von Wegen verwendet. Es bestehe auch keine Gefahr in Verzug, da die gelagerten Zwischenböden und die geringen Mengen Bauschutt keinerlei Gefährdung des Grundwassers darstellten. Dies sei von einem Aufsichtsorgan der Wasserpolizei bestätigt worden. Ein Mitarbeiter sei auch damit beauftragt worden, monatlich etwaige Kunststoffabfälle, welche vom Wind in die Grube geweht würden, zu beseitigen.
Die belangte Behörde beraumte für 13. Februar 2003 eine mündliche Verhandlung an, zu der auch der Beschwerdeführer geladen wurde.
Wie sich aus dem Zustellnachweis ergibt, wurde die Ladung hinterlegt, aber nicht behoben.
Die belangte Behörde führte am 13. Februar 2003 eine mündliche Verhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer nicht erschien.
Mit Telefax vom 27. Februar 2003 gab der Beschwerdeführer der belangten Behörde seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekannt.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 3. März 2003 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers insofern Folge, als das Strafausmaß mit EUR 1.500,-- neu bestimmt wurde. Im Übrigen wurde die Berufung abgewiesen.
In der Begründung heißt es, die BH habe einen mit 3. Jänner 2000 datierten gewässerpolizeilichen Auftrag gegen den Beschwerdeführer erlassen und unter Spruchteil III die Verpflichtung ausgesprochen, bis spätestens 29. Februar 2000 die Ablagerungen mit Aushubmaterialien, Ziegelbruchmaterialien, Betonbruchanteilen und geringen Mengen von Kunststoffabfällen auf Grundstück Nr. 2882/1 der KG T zu entfernen. Dieser Bescheid sei am 10. Jänner 2000 zugestellt und nicht mit Berufung bekämpft worden. Er sei in Rechtskraft erwachsen.
Am 11. Juli 2001 sei im Rahmen einer Überprüfung durch ein Organ der technischen Gewässeraufsicht festgestellt worden, dass auf dem Grundstück Nr. 2882/1 nach wie vor Betonbruch und Aushubmaterialien in einem Gesamtausmaß von ca. 100 m3 gelagert seien. Ebenso seien Baurestmassen festgestellt worden. Das Grundstück sei darüber hinaus dem als Zeugen einvernommenen Amtssachverständigen seit ungefähr 1996 bekannt und es sei von diesem zumindest einmal jährlich eine Besichtigung durchgeführt worden. Im Herbst des Jahres 2002 habe dieser Zeuge festgestellt, dass die Materialien im Wesentlichen unverändert vorhanden gewesen seien.
Es liege ein auf § 138 Abs. 1 WRG 1959 gestützter gewässerpolizeilicher Auftrag vor. Innerhalb der gesetzten Frist sei die Materialentfernung nicht vollständig durchgeführt worden.
Die in der Berufung vorgebrachten Umstände könnten den Beschwerdeführer nicht entschuldigen. Gegenstand des Strafverfahrens sei die Beurteilung, ob dem gewässerpolizeilichen Auftrag entsprochen worden sei und nicht, welche Auswirkungen die vorgefundenen Materialien auf die Umwelt hätten. Ein konkreter Grund, der den Beschwerdeführer daran gehindert habe, dem behördlichen Auftrag fristgerecht nachzukommen, sei nicht genannt worden.
Was das Strafausmaß betreffe, so gehe die belangte Behörde davon aus, dass keine Hinweise auf ein außergewöhnlich hohes oder niedriges Gefährdungsausmaß vorlegen.
Erschwerend seien eine einschlägige Verwaltungsvorstrafe sowie die lange Dauer der Tatbegehung zu werten, mildernd kein Umstand.
Bezüglich des Verschuldensausmaßes sei von erheblichem Verschulden auszugehen, da nicht die geringsten Hinweise auf Umstände vorlägen, die den Beschwerdeführer an der fristgerechten Befolgung des behördlichen Auftrages gehindert hätten.
Der Beschwerdeführer verfüge nach eigenen Angaben über ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 1.090,-- und sei sorgepflichtig für drei Kinder und teilweise für seine Gattin (Notstandshilfeempfängerin). Verbindlichkeiten bestünden ebenfalls; die monatliche Rückzahlung betrage EUR 330,--, darüber hinaus werde monatlich ein Betrag von EUR 300,-- gepfändet.
Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe, insbesondere der ungünstigen persönlichen finanziellen Situation, sei der Berufung hinsichtlich der verhängten Geldstrafe Folge zu geben gewesen. Für die Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe sei hingegen kein Grund vorhanden gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Ablagerungen seien im Wesentlichen von der Firma P Bau GmbH & Co KG zu vertreten, die die Liegenschaft von 1980 bis 1990 genutzt habe. Der Beschwerdeführer habe die Ablagerungen nicht zu vertreten. Ein allfälliges verwaltungsstrafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdeführers sei längst verjährt; der gewässerpolizeiliche Auftrag der BH vom 3. Jänner 2000 sei an den unrichtigen Adressaten ergangen. Erst 1996 habe der Beschwerdeführer die Liegenschaft erworben. Nutzungsberechtigter sei jedoch die H. Baugesellschaft mbH gewesen, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer gewesen sei. Nur diese Baugesellschaft sei in der Lage gewesen, eine ordnungsgemäße Entsorgung des betreffenden Materials durchzuführen. Auf Grund der am 7. Juli 1999 erfolgten Konkurseröffnung über das Vermögen der Baugesellschaft sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, eine Entsorgung in Auftrag zu geben. Der Beschwerdeführer habe durch Ansuchen um wasserrechtliche Bewilligung des Zustandes seinen guten Willen zur Herstellung eines gesetzmäßigen Zustandes gezeigt. Die Nichtbefolgung des wasserpolizeilichen Auftrages sei dem Beschwerdeführer daher nicht vorwerfbar.
Dem Beschwerdeführer sei bei der Behebung der hinterlegten Ladung zur mündlichen Verhandlung ein geringfügiges Versehen unterlaufen, sodass er an der Teilnahme an der mündlichen Berufungsverhandlung verhindert gewesen sei.
Der Beschwerdeführer habe während des Konkursverfahrens am Existenzminimum gelebt und lebe derzeit wiederum von monatlichen Mieteinkünften in Höhe von EUR 1.000,--. Die belangte Behörde habe bei der Strafbemessung das ihr zustehende Ermessen rechtswidrig ausgeübt. Dem Beschwerdeführer sei die Herstellung des gesetzeskonformen Zustandes konkursbedingt rechtlich wie wirtschaftlich unmöglich gemacht worden. Die Durchführung des Konkursverfahrens habe drei Jahre in Anspruch genommen. Es sei daher völlig unbillig, in diesem Zusammenhang von einer langen Dauer der Tatbegehung auszugehen. Die belangte Behörde habe es auch verabsäumt, einen Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung als Zwischenablagerung, durch den er seinen Willen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes bekundet habe, als strafmildernd zu qualifizieren.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 137 Abs. 3 Z. 8 WRG 1959 in der im Tatzeitraum in Geltung stehenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 108/2001 lautete:
"(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer
...
8. einem ihm gemäß § 138 Abs. 1 erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachkommt;
..."
Der Betrag von S 500.000,-- wurde durch das Euro-Umstellungsgesetz Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, BGBl. I Nr. 108/2001, mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 durch den Betrag von EUR 36.340,-- ersetzt.
Der Beschwerdeführer ist dem an ihn ergangenen wasserpolizeilichen Auftrag der BH vom 3. Jänner 2000 nicht nachgekommen. Dieser Auftrag ist rechtskräftig, weshalb jener Teil des Beschwerdevorbringens, der sich mit der Frage beschäftigt, ob der Beschwerdeführer die Ablagerungen verursacht hat und ob sie ihm zuzurechnen sind, ins Leere geht. Adressat und Verpflichteter dieses wasserpolizeilichen Auftrages war der Beschwerdeführer. Er hatte ihn daher zu erfüllen.
Dem Beschwerdeführer wird die Nichtbefolgung eines wasserpolizeilichen Auftrages in der Zeit vom 1. März 2000 bis 11. Juli 2001 zur Last gelegt. Erst mit dem Ende dieses Tatzeitraumes, also mit 11. Juli 2001, begann die Verjährungsfrist zu laufen. Dass keine Verjährung eingetreten ist, ergibt sich schon daraus, dass sogar das erstinstanzliche Straferkenntnis noch innerhalb des Verjährungszeitraumes erlassen wurde.
Was der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis auf ein ihm unterlaufenes geringfügiges Versehen bei der Behebung der hinterlegten Ladung zur mündlichen Verhandlung zum Ausdruck bringen will, bleibt unklar. Dass die Zustellung der Ladung unwirksam gewesen sei, behauptet er selbst nicht. Die Durchführung der mündlichen Verhandlung in seiner Abwesenheit war daher nicht rechtswidrig.
Das Vorbringen betreffend die konkursbedingte Unmöglichkeit der Durchführung des Auftrages stellt eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung dar.
Aus diesem Grund gehen alle jene Einwände sowohl gegen das Verschulden des Beschwerdeführers als auch gegen die Strafbemessung, die sich auf den Konkurs stützen, ins Leere.
Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers wurden bei der Strafbemessung von der belangten Behörde berücksichtigt.
Dass der Beschwerdeführer durch Anträge an die Wasserrechtsbehörde versucht hätte, einen gesetzeskonformen Zustand herzustellen, hat er im Verwaltungsstrafverfahren nicht vorgebracht. Diese Behauptung ist daher eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung. Schon aus diesem Grund muss der Versuch des Beschwerdeführers scheitern, diesen Umstand als mildernd ins Treffen zu führen.
Da die belangte Behörde im Rahmen einer Gesamtwertung aller für die Strafbemessung maßgeblichen Umstände zu einer Bestrafung im untersten Bereich des Strafrahmens gekommen ist, kann ihr nicht vorgeworfen werden, dass sie das Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes ausgeübt habe.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 29. Jänner 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003070122.X00Im RIS seit
23.02.2004