Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 06.12.2021 brachten die revisionswerbenden Parteien eine Revision gegen das im
Spruch: angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führten die revisionswerbenden Parteien Folgendes an: „Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Revision auf Antrag die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interes... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 06.12.2021 brachten die revisionswerbenden Parteien eine Revision gegen das im
Spruch: angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führten die revisionswerbenden Parteien Folgendes an: „Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Revision auf Antrag die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interes... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 28.11.2021 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im
Spruch: angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei folgendes an:„Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der VwGH auf Antrag einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller ber... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 25.11.2021 brachten die revisionswerbenden Parteien eine Revision gegen die im
Spruch: angeführten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an: „Zwingende öffentliche Interessen stehen einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Ein solches zwingendes öffentliches Interesse liegt vor, wenn öffentliche Rücks... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 25.11.2021 brachten die revisionswerbenden Parteien eine Revision gegen die im
Spruch: angeführten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an: „Zwingende öffentliche Interessen stehen einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Ein solches zwingendes öffentliches Interesse liegt vor, wenn öffentliche Rücks... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 25.11.2021 brachten die revisionswerbenden Parteien eine Revision gegen die im
Spruch: angeführten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an: „Zwingende öffentliche Interessen stehen einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Ein solches zwingendes öffentliches Interesse liegt vor, wenn öffentliche Rücks... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 25.11.2021 brachten die revisionswerbenden Parteien eine Revision gegen die im
Spruch: angeführten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an: „Zwingende öffentliche Interessen stehen einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Ein solches zwingendes öffentliches Interesse liegt vor, wenn öffentliche Rücks... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 24.11.2021 brachte die revisionswerbende Partei eine außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.05.2021, Zl. W157 2216977-1/15E, ein. Mit diesem Erkenntnis wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl als unbegründet abgewiesen, in dem unter anderem die Abweisung des von der revisionswerbenden Partei gestellten Antrags auf internationalen Schutz und ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 21.11.2021 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im
Spruch: angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an: „4. dieser Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, da dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegensteht und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interesse... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Die revisionswerbende Partei brachte am 27.9.2017 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz ein, welchen sie damit begründete, dass oppositionspolitisch engagiert hätte, weshalb sie in ihrem Herkunftsstaat Repressalien ausgesetzt gewesen wäre bzw. wäre sie aus religiösen Gründen Repressalien ausgesetzt gewesen, weshalb sie Aserbaidschan verlassen hätte. Im fortgeschrittenen Verfahrensverlauf brachte die revisionswerbende Partei vor, dass s... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 15.11.2021 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im
Spruch: angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an: „Mit dem angefochtenen Erkenntnis des BVerwG wird der Bescheid der Datenschutzbehörde, wonach die belangte Behörde verpflichtet wird, dem Revisionswerber die Videoaufzeichnung aus dem vo... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 04.11.2021 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im
Spruch: angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an: „Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionsbewerbers die aufschiebende Wir... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 04.11.2021 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im
Spruch: angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an: „Vor dem Hintergrund, dass das BVwG festgestellt hat, dass die Abschiebung und Ausweisung des Revisionswerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, droht dem Revisionswerber die jederzei... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 02.11.2021 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im
Spruch: angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an: „Der Revisionswerber hat sich während seines Aufenthaltes in Österreich rechtskonform verhalten. Es bestehen keine
Gründe: zu einer sofortigen Ausweisung des Revisionswerbers. DerRevisionsw... mehr lesen...
Begründung: I. Feststellungen: Mit Schriftsatz vom 01.11.2021 brachte der Revisionswerber eine Revision gegen das im
Spruch: angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte der Revisionswerber Folgendes an: „Gem. § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuz... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: 1. Der Antrag des Revisionwerbers auf internationalen Schutz vom 09.12.2015 wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 17.01.2019 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Gleichzeitig erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt... mehr lesen...
Begründung: , wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden." Nach ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern es ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 06.10.2021 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen den im
Spruch: angeführte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an: „Der gegenständliche Beschluss ist einer aufschiebenden Wirkung jedenfalls zugänglich, dies sowohl bezüglich der Zurückweisung des Ausfertigungsantrags als verspätet (Spruchpunkt A2)) als ... mehr lesen...
Begründung: , wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden." Nach ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern es ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 06.10.2021 brachte die revisionswerbende Partei eine Amtsrevision gegen das im
Spruch: angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Dabei stellte sie den Antrag, dieser Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ohne diesen Antrag zu begründen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: 1.1. § 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vor... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 07.06.2021, XXXX , wies das Bundesverwaltungsgericht eine gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 17.11.2017 erhobene Beschwerde ab und sprach aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Gegen diese Entscheidung erhob die revisionswerbende Partei mit Schriftsatz vom 28.09.2021 eine außerordentliche Revision. 2. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung füh... mehr lesen...
BE G R Ü N D U N G : I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 01.10.2021 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.06.2021, W284 2182367-1/15E, ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes aus:„Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers abgewiesen. Wie in der Revisionsbegründung ausführlich dargetan, liegen Mängel in dem Erkennt... mehr lesen...