Entscheidungsdatum
21.10.2021Norm
VwGG §25a Abs2 Z1Spruch
W246 2214558-1/24E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Heinz VERDINO über den Antrag des XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Erich GEMEINER, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.08.2021, Zl. W246 2214558-1/13E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:
Dem Antrag wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG nicht stattgegeben.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Antrag des Revisionwerbers auf internationalen Schutz vom 09.12.2015 wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 17.01.2019 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Gleichzeitig erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß
§ 8 Abs. 4 leg.cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung
(Spruchpunkt III.).
2. Das Bundesverwaltungsgericht wies die vom Revisionswerber gegen Spruchpunkt I. des angeführten Bescheides erhobene Beschwerde mit dem im Spruch genannten Erkenntnis als unbegründet ab.
3. Mit Schriftsatz vom 19.10.2021 brachte der Revisionswerber im Wege seines Rechtsvertreters eine Revision gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zu seinem darin gestellten Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, führte er Folgendes aus:
„Der Vollzug wäre für den RW mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden, da er in weiterer Folge aus dem Bundesgebiet abgeschoben werden könnte. Er wäre damit Eingriffen in seine verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte, insbesondere in seine Rechte gemäß Art 3 EMRK, ausgesetzt. Weiters wäre mit dem Vollzug der hier angefochtenen Entscheidung ein schwerer Eingriff in sein in Österreich geführtes Privatleben verbunden. Wesentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen, sind nicht erkennbar. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung liegen damit vor.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung
1. § 30 Abs. 2 VwGG lautet wie folgt: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“
2. Dem Beschwerdeführer wurde bereits mit Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2019 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, dieser Spruchpunkt erwuchs in Rechtskraft. Dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, legt der Revisionswerber mit seinen hierzu in der Revision getroffenen Ausführungen nicht dar, zumal die angefochtene Entscheidung keinen Titel für die Durchführung einer Abschiebung darstellt (vgl. hierzu etwa VwGH 07.05.2019, Ra 2019/02/0092; 02.05.2019, Ra 2019/01/0075; 09.01.2018, Ra 2017/18/0386).
Dem Antrag ist daher nicht stattzugeben.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall RevisionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W246.2214558.1.01Im RIS seit
10.12.2021Zuletzt aktualisiert am
10.12.2021