Entscheidungsdatum
24.11.2021Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W189 2238775-1/19E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene RIEPL über den Antrag von XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.08.2021, Zl. W189 2238775-1/13E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 21.11.2021 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.
Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:
„4. dieser Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, da dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegensteht und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und den Interessen des RW mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisse dem RW ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, zumal ein Aufschub der Abschiebung für den österreichischen Staat weit weniger schwerwiegend ist, als für den RW eine vorzeitige bzw. ungerechtfertigte Abschiebung in die russische Föderation, mit der erhebliches psychisches Leid, physische Beeinträchtigung an Leib und Leben und hohe finanzielle Nachteile für den RW verbunden wären, die der RW im Falle seines späteren Obsiegens nicht ersetzt bekäme. Weiters ist es dem RW nicht zumutbar, seine aufrechten, engen und intakten sozialen Verbindungen und vor allem sein absolut schützenswertes Leben in Österreich durch eine Abschiebung in die russ. Föderation zu gefährden. Vielmehr würde dem RW irreversible Nachteile entstehen, wenn er Österreich verlassen müsste, seine körperliche Integrität und Gesundheit wären wieder massiv gefährdet. Gründe öffentlicher Sicherheit oder Ordnung stehen dem nicht entgegen bzw. überwiegen die privaten Interessen an einem Verbleib des RW in Österreich, der durch eine Abschiebung nicht notwendiger Unbill und Gefahr ausgesetzt werden würde.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“
Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.
Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - Entfall RevisionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W189.2238775.1.01Im RIS seit
17.01.2022Zuletzt aktualisiert am
17.01.2022