Entscheidungsdatum
02.11.2021Norm
VwGG §25a Abs2 Z1Spruch
W262 2167079-1/34E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Stephan WAGNER (in Vertretung der Richterin Mag. Julia JERABEK gemäß § 10 Abs. 3 der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes 2021) über den Antrag des XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.08.2021, Zl. W262 2167079-1/25E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:
Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Feststellungen:
Mit Schriftsatz vom 01.11.2021 brachte der Revisionswerber eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.
Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte der Revisionswerber Folgendes an:
„Gem. § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Das angefochtene Erkenntnis ist im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG durch die Ausübung der Vollzugsgewalt und Außerlandesbringung des Revisionswerbers vollzugstauglich.
Zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall entgegenstünden, sind aber nicht erkennbar, während mit der Ausübung der eingeräumten Berechtigung zur Außerlandesbringung des Revisionswerbers für die jedoch ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG verbunden wäre.
Der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses hätte zur Folge, dass der Revisionswerber ausreisen muss oder abgeschoben wird oder sich illegal in Österreich aufhalten würde.
Ohne die zuzuerkennende aufschiebende Wirkung würde nicht nur massiv in Privatleben der Revisionswerbers eingegriffen, sondern würde für den Revisionswerber die Entscheidung über ihre Beschwerde bis zu dem Maß einer Bedeutungslosigkeit herabsinken, da er bei Zugang der Entscheidung sich möglicherweise schon in Afghanistan befinden und einer eventuell positiven Erledigung nicht mehr nachkommen könnte. Er hat sich in Österreich auch nichts zu Schulden kommen lassen, sodass weder general- noch spezialpräventive Gründe einer Aufschiebung entgegenstehen.
Der Revisionswerber stellt sohin den Antrag, dieser Revision gem. § 30 Abs. 2 VwGG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.“
Der Revisionswerber ist nicht vorbestraft.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage, insbesondere dem eingeholten Auszug aus dem Strafregister.
Rechtliche Beurteilung:
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt (vgl. VwGH 25.02.1981, VwSlg. 10.381A; uva.), hat der Revisionswerber – unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses – im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre, es sei denn, dass sich nach Lage des Falls die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen.
Im Hinblick auf die im angefochtenen Erkenntnis erlassene Rückkehrentscheidung gegen den Revisionswerber samt der Feststellung, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist, und die im Antrag dargestellte Befürchtung der Abschiebung nach Afghanistan ist davon auszugehen, dass mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil – durch den Verlust der Stellung als Asylwerber und die daran anknüpfenden Rechtsfolgen (vgl. VwGH 15.10.2014 und VwGH 21.01.2016, Ra 2015/20/0300) – verbunden wäre.
Dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, ist im Hinblick auf die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Revisionswerbers fallbezogen nicht ersichtlich.
Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung RevisionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W262.2167079.1.01Im RIS seit
22.12.2021Zuletzt aktualisiert am
22.12.2021