TE Bvwg Beschluss 2021/10/12 W246 2225992-1

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Veröffentlicht am 12.10.2021
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Entscheidungsdatum

12.10.2021

Norm

GehG §13c
GehG §15
VwGG §30 Abs2
VwGG §30a Abs3

Spruch


W246 2225992-1/19E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Heinz VERDINO über den Antrag der Landespolizeidirektion XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.08.2021, Zl. W246 2225992-1/16E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:

Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.


Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 06.10.2021 brachte die revisionswerbende Partei eine Amtsrevision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Dabei stellte sie den Antrag, dieser Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ohne diesen Antrag zu begründen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

1.1. § 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“

1.2. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Revisionswerber in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre, es sei denn, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wären nach Lage des Falles ohne weiteres zu erkennen. Der Revisionswerber hat den ihm drohenden unverhältnismäßigen Nachteil durch nachvollziehbare Dartuung der konkreten wirtschaftlichen Folgen auf dem Boden seiner ebenso konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse darzustellen. Erst eine solche Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (s. VwGH 01.12.2015, Ra 2015/08/0072; 25.11.2015, Ra 2015/08/0112; 20.04.2015, Ra 2015/03/0020; 04.07.2014, Ra 2014/02/0052, u.v.a.).

Auch bei Amtsrevisionen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG zulässig. Als „unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber“ ist dabei eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit zu verstehen. Insoweit treten diese öffentlichen Interessen im Falle einer Amtsrevision bei der vorzunehmenden Interessenabwägung an die Stelle jener Interessenlage, die sonst bei einem „privaten“ Revisionswerber als Interesse an dem Aufschub des sofortigen Vollzugs der angefochtenen Entscheidung in die Abwägung einfließt. In diesem Zusammenhang obliegt es der eine Amtsrevision erhebenden Partei, bereits im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jene Umstände im Einzelnen darzutun, aus denen sich ein solcher „unverhältnismäßiger Nachteil“ ergibt (vgl. VwGH 10.08.2021, Ra 2021/09/0182; 06.04.2021, Ra 2020/10/0184; 19.03.2020, Ra 2020/10/0016, mwN).

1.3. Dem vorliegenden Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, fehlt eine Begründung, womit er die von der oben angeführten Judikatur geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt. Die vorzunehmende Beurteilung, ob dargelegte Nachteile die revisionswerbende Partei unverhältnismäßig treffen, ist daher nicht möglich. Schon aus diesen Gründen sind die Voraussetzungen dafür nicht gegeben, der vorliegenden Revision die aufschiebende Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a VwGG zuzuerkennen. Der Revision ist daher die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

2. Lediglich der Vollständigkeit halber ist hierbei auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach auch der Hinweis auf den Verwaltungsaufwand, der mit einer Rückabwicklung verbunden wäre, einen derartigen Nachteil der revisionswerbenden Amtspartei nicht zu begründen vermag. Ebenso ist der Umstand der zunächst eintretenden Minderung des Vermögens der Amtspartei nicht geeignet, einen „unverhältnismäßigen Nachteil“ iSd § 30 Abs. 2 VwGG aufzuzeigen (vgl. VwGH 10.08.2021, Ra 2021/09/0182; 18.02.2020, Ra 2020/12/0015; 22.10.2019, Ra 2019/12/0063, mwN).

Schlagworte

Amtsrevision aufschiebende Wirkung - Entfall Konkretisierung VwGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W246.2225992.1.01

Im RIS seit

02.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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