Entscheidungsdatum
14.10.2021Norm
AVG §71Spruch
L525 2178116-2/13E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch Dr. Gerhard MORY, der gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.09.2021, Zl. L525 2178116-2/8E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 06.10.2021 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen den im Spruch angeführte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes ein.
Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:
„Der gegenständliche Beschluss ist einer aufschiebenden Wirkung jedenfalls zugänglich, dies sowohl bezüglich der Zurückweisung des Ausfertigungsantrags als verspätet (Spruchpunkt A2)) als auch hinsichtlich der Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags.
So hat auch das BVwG im revisionsgegenständlichen Verfahren mit Beschluss vom 30.06.2021, L525 2178116-2/5Z, dem Wiedereinsetzungsantrag vom 17.06.2021 gem. § 33 Abs.4 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Dem Rw drohen unwiederbringliche Nachteile, sollte es zur Vollstreckung der Rückkehrentscheidung kommen, welche gegen ihn vom Bundesamt mit dem im Beschwerdeverfahren angefochtenen Bescheid vom 31.10.2017, Spruchpunkt III., zweiter Satz, erlassen wurde, wobei das VwG die Beschwerde dagegen mit mündlich verkündeter Entscheidung als unbegründet abgewiesen hat.
Insbesondere diese Rückkehrentscheidung könnte der Rw mit Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und mit Revision an den Verwaltungsgerichtshof anfechten, sollte dem revisionsgegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag stattgegeben werden.
Der Rw hat seinen mehr als fünf Jahre dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet und seinen vorübergehenden Aufenthaltsstatus gem. § 13 AsylG dazu genutzt, sich in Österreich gut zu integrieren. Er ist selbsterhaltungsfähig, führt aufgrund einer Gewerbeberechtigung für die Durchführung von Kleintransporten ein selbständiges Gewerbeunternehmen mit zwei Vollzeitbeschäftigen und einem Fuhrpark von mehreren LKWs. Er hat am 12.08.2020 beim ÖIF die Integrationsprüfung B1 positiv bestanden.
Ihm droht im Falle der Vollstreckung der Rückkehrentscheidung ein Abgleiten in eine perspektivenlose Armutssituation, welche ihn außerstande setzen würde, sich in dem von extremer Überbevölkerung und hoher Arbeitslosigkeit oder Unterbeschäftigung bei jungen Menschen geprägten Pakistan eine Existenz aufzubauen. Eine Vollstreckung der Rückkehrentscheidung, solange sich das gesamte asylrechtliche Beschwerdeverfahren des Rw aufgrund der gegenständlichen Revision und des gestellten Wiedereinsetzungsantrags noch in Schwebe befindet, wäre für den Rw jedenfalls eine unbillige Härte und wäre für den Rw mit unverhältnismäßigen Nachteilen – insbesondere für seine durch Art 8 EMRK geschützte Rechtssphäre – verbunden.
Andererseits stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch keine öffentlichen Interessen entgegen.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“
Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.
Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung Revision unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:L525.2178116.2.02Im RIS seit
07.12.2021Zuletzt aktualisiert am
07.12.2021