TE Bvwg Beschluss 2021/11/8 W132 2175677-1

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Veröffentlicht am 08.11.2021
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Entscheidungsdatum

08.11.2021

Norm

VwGG §25a Abs2 Z1
VwGG §30 Abs2

Spruch


W132 2175677-1/29E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.07.2021, Zl. W132 2175677-1/20E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.


Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 04.11.2021 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.

Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:

„Vor dem Hintergrund, dass das BVwG festgestellt hat, dass die Abschiebung und Ausweisung des Revisionswerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, droht dem Revisionswerber die jederzeitige Rückführung nach Afghanistan. Aufgrund der Machtübernahme der Taliban und der damit einhergehenden allgemeinen Bedrohungs- und Gefährdungslage in Afghanistan ist der Revisionswerber im Falle einer Rückführung einem hohen Risiko für Leib und Leben ausgesetzt. Der Revisionswerber läuft Gefahr, unmittelbar nach seiner Ankunft in Afghanistan von den Taliban verfolgt, misshandelt oder sogar getötet zu werden.

Für den Revisionswerber wäre mit der sofortigen Ausweisung ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, weil ihm die Außerlandesschaffung droht und diese mit akuter Gefahr für die körperliche und geistige Unversehrtheit sowie die wirtschaftliche Existenzgrundlage des Revisionswerbers verbunden ist. Auch ist davon auszugehen, dass der Nachteil für den Revisionswerber auf Grund der Intensität der drohenden Menschenrechtsverletzungen für ihn nicht wiedergutzumachen ist, weil weitere Misshandlungen durch die Taliban zu befürchten stehen und er in Ermangelung familiären Rückhalts innerhalb weniger Wochen Gefahr läuft, in eine ausweglose Lage zu geraten.

Im vorliegenden Fall sind keine zwingenden öffentlichen Interessen ersichtlich, die einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen. Die für den Bund – wenn überhaupt – infolge der Versetzung des Revisionswerbers in jenen Stand, in dem er sich vor der Erlassung des nunmehr angefochtenen Erkenntnisses befunden hat, anfallenden Kosten treten im Vergleich zur Gefährdung des Revisionswerbers im Fall tatsächlicher Außerlandesschaffung jedenfalls in den Hintergrund.“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“

Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.

Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Revision

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W132.2175677.1.01

Im RIS seit

22.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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