Begründung: 1.1. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverz... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 09.12.2021 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im
Spruch: angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an: „Begründend wird hierzu ausgeführt, dass der RW aufgrund des angefochtenen Erkenntnisses akut von Abschiebung bedroht ist. Die derzeitige Abschiebepraxis von ehemaligen Asylsuchenden zei... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 10.11.2021 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im
Spruch: angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Mit Schriftsatz vom 13.12.2021 brachte die revisionswerbende Partei nachträglich einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein und führte u.a. Folgendes an: „Das mit der eingebrachten Revision angefochtene Erkenntnis des BVwG basiert auf der Grundannahme, dass das KoPl-G ein bl... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 06.12.2021 brachten die revisionswerbenden Parteien eine Revision gegen das im
Spruch: angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führten die revisionswerbenden Parteien Folgendes an: „Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Revision auf Antrag die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interes... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 06.12.2021 brachten die revisionswerbenden Parteien eine Revision gegen das im
Spruch: angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führten die revisionswerbenden Parteien Folgendes an: „Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Revision auf Antrag die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interes... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 06.12.2021 brachten die revisionswerbenden Parteien eine Revision gegen das im
Spruch: angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führten die revisionswerbenden Parteien Folgendes an: „Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Revision auf Antrag die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interes... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 28.11.2021 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im
Spruch: angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei folgendes an:„Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der VwGH auf Antrag einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller ber... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 25.11.2021 brachten die revisionswerbenden Parteien eine Revision gegen die im
Spruch: angeführten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an: „Zwingende öffentliche Interessen stehen einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Ein solches zwingendes öffentliches Interesse liegt vor, wenn öffentliche Rücks... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 25.11.2021 brachten die revisionswerbenden Parteien eine Revision gegen die im
Spruch: angeführten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an: „Zwingende öffentliche Interessen stehen einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Ein solches zwingendes öffentliches Interesse liegt vor, wenn öffentliche Rücks... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 25.11.2021 brachten die revisionswerbenden Parteien eine Revision gegen die im
Spruch: angeführten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an: „Zwingende öffentliche Interessen stehen einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Ein solches zwingendes öffentliches Interesse liegt vor, wenn öffentliche Rücks... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 25.11.2021 brachten die revisionswerbenden Parteien eine Revision gegen die im
Spruch: angeführten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an: „Zwingende öffentliche Interessen stehen einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Ein solches zwingendes öffentliches Interesse liegt vor, wenn öffentliche Rücks... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 24.11.2021 brachte die revisionswerbende Partei eine außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.05.2021, Zl. W157 2216977-1/15E, ein. Mit diesem Erkenntnis wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl als unbegründet abgewiesen, in dem unter anderem die Abweisung des von der revisionswerbenden Partei gestellten Antrags auf internationalen Schutz und ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 21.11.2021 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im
Spruch: angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an: „4. dieser Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, da dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegensteht und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interesse... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Die revisionswerbende Partei brachte am 27.9.2017 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz ein, welchen sie damit begründete, dass oppositionspolitisch engagiert hätte, weshalb sie in ihrem Herkunftsstaat Repressalien ausgesetzt gewesen wäre bzw. wäre sie aus religiösen Gründen Repressalien ausgesetzt gewesen, weshalb sie Aserbaidschan verlassen hätte. Im fortgeschrittenen Verfahrensverlauf brachte die revisionswerbende Partei vor, dass s... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 15.11.2021 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im
Spruch: angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an: „Mit dem angefochtenen Erkenntnis des BVerwG wird der Bescheid der Datenschutzbehörde, wonach die belangte Behörde verpflichtet wird, dem Revisionswerber die Videoaufzeichnung aus dem vo... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 04.11.2021 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im
Spruch: angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an: „Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionsbewerbers die aufschiebende Wir... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 04.11.2021 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im
Spruch: angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an: „Vor dem Hintergrund, dass das BVwG festgestellt hat, dass die Abschiebung und Ausweisung des Revisionswerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, droht dem Revisionswerber die jederzei... mehr lesen...