TE Bvwg Beschluss 2021/11/22 W101 2179343-1

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Veröffentlicht am 22.11.2021
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Entscheidungsdatum

22.11.2021

Norm

DSG §1
VwGG §30 Abs2

Spruch


W101 2179343-1/18E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN über den Antrag von XXXX , vertreten durch: RA Dr. Yalcin DURAN, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.05.2021, Zl. W101 2179343-1/9E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.


Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 15.11.2021 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.

Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:

„Mit dem angefochtenen Erkenntnis des BVerwG wird der Bescheid der Datenschutzbehörde, wonach die belangte Behörde verpflichtet wird, dem Revisionswerber die Videoaufzeichnung aus dem von der belangten Behörde betriebenen Omnibus mit dem amtlichen Kennzeichen XXXX vom 02.01.2017, Linie K, Fahrstrecke zwischen den Haltestellen XXXX und XXXX , 14:08 bis 14:16 Uhr auszufolgen, aufgehoben.

Der Revisionswerber wird dadurch, wie bereits oben aufgezeigt, in seinem Recht auf Auskunft über seine personenbezogenen Daten verletzt, da die belangte Behörde ohne das angefochtene Erkenntnis die Videokopie hätte ausfolgen müssen.

Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird damit begründet, dass das angefochtene Erkenntnis des BVerwG den Bescheid der Datenschutzbeschwerde dahingehend abändert, dass keine Datenschutzverletzung des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde vorläge, und die belangte Behörde das abverlangte Videomaterial nicht vorzulegen hätte.

Die konkrete Gefahr, die mit diesem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abgewendet werden soll, besteht darin, dass die Rechtsvertretung der belangten Behörde, Mag. Erich Allinger, dem Revisionswerbervertreter im Zuge eines zufälligen Treffens beim Landesgericht Wr. Neustadt Anfang des Jahres 2021 mitgeteilt hat, dass er nicht wüsste, ob die gegenständliche Videoaufzeichnung, deren Kopie abverlangt wird, noch bestünde und es gut möglich sei, dass die belangte Behörde aufgrund des angefochtenen Erkenntnisses (des BVerwG) das Videomaterial gelöscht haben könnte.

(…)

Es besteht daher die dringende Gefahr, dass die belangte Behörde durch Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung das gegenständliche Videomaterial in der Zeit bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf die angefochtene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes löscht und somit dem berechtigten Zugriff des Revisionswerbers dauerhaft entziehen könnte.

Demgegenüber bestünde im Falle der Gewährung der aufschiebenden Wirkung keine Gefahr der Beeinträchtigung von Interessen irgendeiner Person und stehen auch zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Der Revisionswerber hat bereits in seiner Stellungnahme vom 25.04.2018 (S. 3 Mitte) ein Verschwiegenheitsgelöbnis und Löschungsversprechen abgegeben. Für die belangte Behörde bzw. allenfalls ersichtlichen oder sogar erkennbaren Personen entstünde sohin kein Nachteil.

Demgegenüber entstünde dem Revisionswerber durch die Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung ein unverhältnismäßiger Nachteil durch die Vernichtung der gegenständlichen Videodaten, da er dadurch sein Recht auf Auskunft nicht mehr durchsetzen könnte (selbst wenn der Revision Folge gegeben wird), und auch das strafbare Verhalten des Busfahrers (beschimpfen, drohen, nötigen) nicht mehr nachweisen könnte.

Eine Interessenabwägung fällt daher eindeutig zugunsten des Revisionswerbers aus, weshalb gestellt wird der Antrag, dieser Revision gemäß § 30 Abs. 2 VwGG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“

Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde.

Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, da der mit dem Vollzug des angefochtene Erkenntnisses drohende Nachteil im Fall eines Erfolgs der Revision nicht (oder nur schwer) rückgängig gemacht werden könnte. D.h. das Video könnte (gegebenenfalls durch eine Löschung) nicht mehr ausgefolgt werden.

Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Revision VwGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W101.2179343.1.01

Im RIS seit

10.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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