TE Bvwg Beschluss 2021/11/30 W195 2229779-1

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Veröffentlicht am 30.11.2021
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Entscheidungsdatum

30.11.2021

Norm

VwGG §25a Abs2 Z1
VwGG §30 Abs2

Spruch


W195 2229779-1/29E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , der gegen den Spruchpunkt A) I. des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.08.2021, XXXX , erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 28.11.2021 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.

Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei folgendes an:
„Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der VwGH auf Antrag einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Obwohl dem Beschwerdeführer im Spruchpunkt III. der angefochtenen Entscheidung eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter in der Dauer von einem Jahr ab Rechtskraft der Entscheidung erteilt wird, wird aus rein anwaltlicher Vorsicht im Hinblick darauf, dass nicht abzusehen ist, wann die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ergehen wird, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

Die angefochtene Entscheidung ist einem Vollzug in der Wirklichkeit zugänglich. Ohne die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre die Effektivität des Rechtsschutzes beseitigt und die Rechtsschutzfunktion der Beschwerde an den VwGH vereitelt.

Die Ablehnung meines Antrages würde zu meiner Ausweisung bzw. zum Verlassen der Republik Österreich führen. Die Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise aus Österreich wäre für mich nicht nur mit einem unverhältnismäßigen, sondern auch mit einem nicht wieder gut zu machenden Nachteil verbunden.

Ich müsste Österreich verlassen, wo ich sehr viel Zeit verbracht habe, ich mich redlich bemüht habe, die Sprache zu lernen, viele Kontakte und Freunde gewonnen habeIch habe mich sehr wohl in Österreich integriert und ich bin Österreich sehr für die Hilfe dankbar, die ich erhalten habe. Mit dem unmittelbaren Vollzug des Erkenntnisses des BVwG ist für mich demnach der unverhältnismäßige Nachteil verbunden, nach einem Jahr meinen Herkunftsstaat abgeschoben zu werden, in welchem mir, wie ausführlich dargelegt wurde, Verfolgung und die Verletzung meiner nach Art 2 und 3 EMRK geschützten Rechte droht.

Ich müsste nämlich Österreich verlassen und in ein Land zurückkehren, in dem ich im Hinblick auf die katastrophale und massiv lebensgefährliche Lage aufgrund der Zugehörigkeit zur Rohingya-Minderheit, besonders gefährdet bin und sofort zu weiteren Anschlägen instrumentalisiert und gezwungen werden würde bzw. verhaftet und getötet werden würde, wenn ich nach Bangladesch zurückkehre. Aufgrund dieser Zugehörigkeit sowie der Untätigkeit der dortigen Behörden bzw. der Strafverfolgung wäre ich der Gefahr von massiver Verfolgung und Verletzung von Leib und Leben ausgesetzt wären.

Nach meiner Flucht nach Österreich sind wiederholt jene Männer, welche mich heimgesucht und gezwungen haben, das Sprengstoffattentat auf die oppositionelle Veranstaltung auszuführen, bei meiner Ehefrau in Bangladesch erschienen, um mich zu suchen.

Ich müsste daher gegebenenfalls in ein Land zurückkehren, in dem mir massive Verfolgung und der Tod droht, sodass klar ist, dass dadurch jedenfalls der Rechtsschutz vereitelt wäre.

Es wäre aber auch aufgrund der derzeitigen Corona-Pandemie unzumutbar bzw. unmenschlich, wenn ich nach Bangladesch ausreisen müsste.

Mit dem Vollzug des bekämpften Erkenntnisses ist daher für mich auch insofern ein großer Nachteil verbunden.

Zwingende öffentliche Interessen stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen, da mir keine Handlungen vorzuwerfen sind, die die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würden bzw. könnten. Ganz im Gegenteil, ich bin unbescholten und habe bereits einen Arbeitsvorvertrag vorgelegt.

Aus diesen Gründen stelle ich den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge der Revision gem § 30 Abs 2 VwGG aufschiebende Wirkung zuerkennen.“


II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer

Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."

Um die vom Gesetz geforderte Interessensabwägung vornehmen zu können, ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Gründen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach der Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen (vgl. den hg. Beschluss vom 11. Jänner 2017, Ra 2016/20/0258, mwN).

Mit dem unter diesem Gesichtspunkt erstatteten Vorbringen, wonach die Ablehnung des Antrages auf aufschiebende Wirkung zur Ausweisung bzw. zum Verlassen der Republik Österreich führen würde, vermag der Revisionswerber keinen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil darzustellen. Die mit der gegenständlichen Revision angefochtene Entscheidung stellt nämlich keinen Titel für die Durchführung einer Abschiebung nach § 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) dar (vgl. den hg. Beschluss vom 28. Juli 2016, Ra 2016/19/0068).

Der Revisionswerber zeigt mit seinem Vorbringen somit keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG auf, weshalb dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben war.

Mit der vorliegenden Entscheidung folgt das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren auch der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vom 05.11.2021, XXXX . Mit dem genannten Beschluss wies der VfGH den Antrag des BF auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab, weil es der BF „unterlassen hat, seiner Konkretisierungspflicht nachzukommen und im Einzelnen darzulegen, inwiefern mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.“

Schlagworte

aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall Revision

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W195.2229779.1.01

Im RIS seit

07.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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